BGH
15. August 2018
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 15.08.2018 - 4 StR 225/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 225/18 |
| Entscheidungsdatum : | 15. August 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 9. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Franke Quentin