BGH
18. Mai 2021
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 18.05.2021 - 6 StR 203/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 6 StR 203/21 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Mai 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Besitzes von Betäubungsmitteln u.a.
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 8. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass Ausführungen zur Strafaussetzung zur Bewährung nicht angzeigt waren, weil die verhängte Freiheitsstrafe wegen der gemäß § 51 Abs. 1 StGB anzurechnenden Untersuchungshaft vollständig vollstreckt ist.
Unterschrift
Sander Schneider König
Fritsche von Schmettau
Vorinstanz
Landgericht Coburg; 08.12.2020; 3 KLs 108 Js 1610/20