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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06.02.2020 - 1 BvR 207/19 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 207/19 |
| Entscheidungsdatum : | 6. Februar 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
| des Herrn Prof. Dr. S…, |
| gegen 1. |
| 2. hilfsweise |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Harbarth
und die Richterinnen Baer,
Ott
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Februar 2020
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Regelungen zur Organisation der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW). Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Es besteht kein Rechtschutzbedürfnis mehr (zum Zeitpunkt BVerfGE 33, 247 <253>; 50, 244 <247>), weil in einem weiteren, auch im Vorbringen weithin inhaltsgleichen Verfahren zur Hochschulorganisation der DHBW die Vereinbarkeit der auch hier angegriffenen Normen mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG festgestellt worden ist (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Februar 2020 - 1 BvR 1586/14 -).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Harbarth | Baer | Ott |