BGH
24. Januar 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 24.01.2006 - 1 StR 552/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 552/05 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Januar 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 6. Oktober 2005 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 20. Dezember 2005 wird Bezug genommen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der gegen die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts gerichtete Antrag erweckt den Anschein, dass dem Senat wider besseres Wissen ein falscher Sachvortrag unterbreitet werden soll.
Unterschrift
Nack Wahl Boetticher
Kolz Elf