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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 11.01.2022 - 2 StR 440/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 440/21 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Januar 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 26.768,98 Euro angeordnet ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Franke Appl Eschelbach
Meyberg Grube
Vorinstanz
Landgericht Frankfurt am Main; 17.06.2021; 5-28 KLs 5/21 - 5140 Js 206315/21