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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 05.05.1983 - 2 ARs 157/83 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 ARs 157/83 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Mai 1983 |
Vollständiger Text
Leitsatz#
»Örtliche Zuständigkeit des Gerichts im Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit.«
Leitsatz
AO (1977) § 391 Abs. 1 Satz 1, § 410 Abs. 1 Nr. 2 ; OWiG (1975) § 68 Abs. 1 Satz 1;
Gründe
I. Dem Betroffenen wird zur Last gelegt, in den Jahren 1976 bis 1979 dem Finanzamt über steuerlich erhebliche Tatsachen unvollständige Angaben gemacht und dadurch leichtfertig Steuern verkürzt zu haben. Der Vorwurf beruht auf dem Ergebnis einer Lohnsteueraußenprüfung durch das für den Wohnsitz des Betroffenen zuständige Finanzamt Herzberg am Harz. Das zur Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten für den Bereich mehrerer Finanzämter, darunter des Finanzamts Herzberg am Harz, zuständige Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Braunschweig (§ 4 der Zuständigkeitsverordnung des Niedersächsischen Ministers der Finanzen vom 30. November 1981 - BStBl. 1982 I 225, 234) erließ am 12. März 1982 einen Bußgeldbescheid, gegen den der Betroffene "Widerspruch" (Einspruch) einlegte. Daraufhin wurden die Akten gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 OWiG dem Amtsgericht Braunschweig vorgelegt.
Das Amtsgericht hat sich durch Beschluß vom 10. Dezember 1982 für örtlich unzuständig erklärt. Die von der Staatsanwaltschaft eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht Braunschweig am 8. März 1983 verworfen. Es vertritt die Ansicht, § 391 Abs. 1 S. 1 AO gehe als spezielle Vorschrift der allgemeinen Bestimmung des § 68 Abs. 1 S. 1 OWiG vor; jene Norm sage jedoch über die eigentlichen Voraussetzungen der örtlichen Zuständigkeit nichts aus; deshalb müsse auf die §§ 7 ff StPO zurückgegriffen werden. Ein Gerichtsstand i.S. dieser Vorschriften sei im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Das genannte Finanzamt in Braunschweig hat daraufhin die Akten über die Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht Göttingen zugeleitet. Auch dieses hat seine Zuständigkeit (unter Hinweis auf § 68 OWiG ) verneint und die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
II. Über den Zuständigkeitsstreit hat der Bundesgerichtshof als das gemeinschaftliche obere Gericht gemäß § 410 AO , § 46 Abs. 1 OWiG , § 14 StPO zu befinden.
Die Entscheidung über den Einspruch des Betroffenen gegen den bezeichneten Bußgeldbescheid obliegt dem Amtsgericht Braunschweig. Für das Bußgeldverfahren ist die Zuständigkeit des Gerichts nicht in den §§ 7 ff StPO , sondern, soweit es eine Steuerordnungswidrigkeit zum Gegenstand hat, in § 410 AO geregelt. Nach dieser Vorschrift findet "außer" den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des OWiG entsprechend Anwendung § 391 AO . Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß für die steuerrechtlichen Bußgeldverfahren im Grundsatz die gleiche Regelung gilt wie für sonstige Bußgeldverfahren. Eine Einschränkung ergibt sich nur insofern, als die Konzentrationsvorschrift des § 391 AO vorgeht. Durch die Zuweisung aller betreffenden Verfahren an das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat, soll sichergestellt werden, daß sie durch Richter bearbeitet werden, die über besondere Fachkenntnisse verfügen. Dessen bedarf es wegen der schwierigen Materie des Steuerrechts (Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze - BT-Drucks. V/1812, S. 31, 38). Im übrigen berührt § 391 AO die durch § 410 AO bestimmte Anwendbarkeit der hier in Betracht kommenden verfahrensrechtlichen Vorschriften des OWiG nicht. Zu Recht hat deshalb das Amtsgericht Göttingen den Standpunkt eingenommen, daß gemäß § 410 AO i.V.m. § 68 Abs. 1 OWiG das Amtsgericht Braunschweig zuständig ist. Dessen Beschluß sowie der Beschluß des Landgerichts Braunschweig waren danach aufzuheben.