BGH
9. April 2019
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 09.04.2019 - 1 StR 97/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 97/19 |
| Entscheidungsdatum : | 9. April 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs u.a.
Tenor
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Oktober 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 111.707,90 EUR angeordnet wird.
2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen war aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahingehend zu ändern, dass statt eines Betrags von 111.737,90 EUR der Betrag von 111.707,90 EUR eingezogen wird.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Unterschrift
Jäger Fischer Bär
Leplow Pernice