BGH 29. Januar 2015

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Sachverhalt
Der Angeklagte zeigte einer Besucherin sein erigiertes Glied und forderte eine Nebenklägerin zu sexuellen Handlungen auf, wobei er ihr mehrfach sein entblößtes Glied zum Zweck der sexuellen Befriedigung vorführte. Das Landgericht verurteilte wegen exhibitionistischer Handlung nur hinsichtlich der Besucherin, sprach die Nebenklägerin frei.

Entscheidungsgründe
Strittig war die Auslegung des § 183 StGB (exhibitionistische Handlung). Das Gericht stellt klar, dass das Vorzeigen des entblößten Gliedes nicht zwingend bei Entblößung zur sexuellen Erregung erfolgen muss, sondern auch im bereits entblößten Zustand zum Zweck der sexuellen Befriedigung strafbar ist. Die Freisprechung der Nebenklägerin beruht auf einer zu engen Auslegung, weshalb die Sache insoweit aufgehoben und zurückverwiesen wird.

Praxishinweis
Für die Strafbarkeit nach § 183 StGB genügt der Zweck der sexuellen Erregung beim Vorzeigen des entblößten Gliedes, auch wenn die Entblößung zuvor aus anderem Anlass erfolgte. Eine enge Auslegung kann zur Verkennung der Tatbestandsmerkmale führen und ist zu vermeiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 29.01.2015 - 4 StR 424/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 424/14
Entscheidungsdatum : 29. Januar 2015
Amtliche Quelle : Entscheidung auf der Website des Gerichts lesen

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