KG 24. Februar 2011
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BGH 18. Juni 2013

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Insolvenzverwalter einer GmbH & Co. KG, verlangt Schadensersatz vom Beklagten, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, wegen pflichtwidriger Geschäftsführung beim Abschluss überhöhter Honorarvereinbarungen (§ 43 Abs. 2 GmbHG) und einer Kooperationsvereinbarung, die Verwertungsrechte der Kommanditgesellschaft beeinträchtigte.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH gegenüber der Kommanditgesellschaft aus § 43 Abs. 2 GmbHG, da die GmbH alleinige Geschäftsführung innehat. Die Pflichtwidrigkeit der Honorarvereinbarungen ist möglich, jedoch trägt der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrung seines unternehmerischen Ermessens und ein hypothetisches Gesellschaftereinverständnis. Die Schadensberechnung hat das Berufungsgericht unzureichend vorgenommen. Die Haftung für die Kooperationsvereinbarung scheitert mangels Nachweis eines Vermögensschadens.

Praxishinweis
Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH haften nach § 43 Abs. 2 GmbHG auch gegenüber der Kommanditgesellschaft. Bei überhöhten Honorarvereinbarungen ist die Darlegung eines pflichtgemäßen unternehmerischen Ermessens und eines Gesellschaftereinverständnisses entscheidend. Vermögensschäden müssen konkret nachgewiesen werden, um Haftung zu begründen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 18.06.2013 - II ZR 86/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : II ZR 86/11
Entscheidungsdatum : 18. Juni 2013
Amtliche Quelle : Entscheidung auf der Website des Gerichts lesen

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