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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 23.06.2009 - VI ZR 284/08 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VI ZR 284/08 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Juni 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die als Gegenvorstellung auszulegende unzulässige sofortige Beschwerde der Beklagten vom 8. Juni 2009 gegen den Senatsbeschluss vom 26. Mai 2009 wird zurückgewiesen, weil weiterhin keine Gründe für die Bestellung eines anderen Notanwalts vorgetragen sind. Das Vorgehen von Dr. Mennemeyer ist aus der Sicht einer verständigen Mandantin in keiner Weise geeignet, Zweifel an einer sachgerechten Prozessvertretung zu hegen. Die Erwartung der Beklagten, dass ihr immer dann, wenn sie anderer Rechtsauffassung ist als ihr Prozessbevollmächtigter, ein neuer Notanwalt beigeordnet wird, ist ersichtlich verfehlt.
Unterschrift
Müller Zoll Diederichsen
Pauge von Pentz
Vorinstanz
LG Mannheim; 16.11.2007; 8 O 100/06 / OLG Karlsruhe; 14.10.2008; 10 U 20/08