BGH
8. November 2017
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BGH
4. Juli 2018
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 08.11.2017 - VII ZB 59/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZB 59/17 |
| Entscheidungsdatum : | 8. November 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Tenor
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick und die Richterinnen Graßnack, Sacher, Borris und Dr. Brenneisen
beschlossen:
Die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Bergisch Gladbach - Vollstreckungsgericht - vom 13. April 2017 - 38 M 434/17 - wird gemäß § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt.
Gründe
Gemäß § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbeschwerdegericht die Vollziehung eines mit der Beschwerde erfolglos angefochtenen Beschlusses aussetzen, wenn dem Rechtsbeschwerdeführer durch die Vollziehung größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2017 - V ZB 150/16 Rn. 2). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde stellt sich nicht als offenkundig unbegründet dar; die Rechtslage ist vielmehr zweifelhaft. Der Schuldner wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, für den Nachweis, dass er hinsichtlich der Zug-um-Zug-Verurteilung im Urteil des Landgerichts M. vom 6. Februar 2012 befriedigt sei, genüge die Feststellung in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts M. vom 22. Februar 2016. Die Frage, ob ein nicht rechtskräftiges Feststellungsurteil als öffentliche Urkunde im Sinne des § 756 Abs. 1 ZPO anzusehen ist, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden worden und wird auch in Rechtsprechung und Schrifttum nicht im Sinne der vom Beschwerdegericht vertretenen Auffassung beantwortet (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 322 Rn. 34; Stein/Jonas/Berger, ZPO, 23. Aufl., § 417 Rn. 3; MünchKommZPO/Heßler, 5. Aufl., § 756 Rn. 45; OLG München, JurBüro 2017, 266, 267 f., juris Rn. 25 ff.; LG Augsburg, JurBüro 1994, 307 f., juris Rn. 17).
Durch die Vollziehung des angefochtenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses würde der Schuldner einen größeren Nachteil erleiden als die Gläubigerin im Falle der Aussetzung, wenn sich der angefochtene Beschluss als fehlerhaft erweisen sollte. Die Gläubigerin ist durch den Pfändungsbeschluss hinreichend gesichert. Durch die Aussetzung der Vollziehung wird der Rang der Pfändung nicht berührt, weil die Vollstreckungsmaßnahme gemäß § 775 Nr. 2, § 776 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO bestehen bleibt (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 776 Rn. 1). Dem Schuldner würde jedoch, wenn in den Kostenerstattungsanspruch gegen die Drittschuldnerin vollstreckt würde, ein erheblicher Vermögensnachteil entstehen, wenn sich die Pfändung nachträglich als rechtswidrig erweist. Die Abwägung der Interessen des Schuldners und der Gläubigerin führt daher dazu, dass das Interesse des Schuldners an einer Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses das Vollzugsinteresse der Gläubigerin überwiegt.
Unterschrift
Eick Graßnack Sacher
Borris Brenneisen
Vorinstanz
AG Bergisch Gladbach; 02.05.2017; 38 M 504/17 / LG Köln; 09.08.2017; 34 T 93/17