BGH
5. Juni 2018
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 05.06.2018 - 4 StR 524/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 524/17 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Juni 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juni 2018 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 3. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Sost-Scheible Cierniak Franke
Quentin Feilcke