BGH
14. April 2008
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 14.04.2008 - 5 StR 157/08 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 157/08 |
| Entscheidungsdatum : | 14. April 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2008 beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21. November 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die für die Nachtragsentscheidungen zuständige Strafvollstreckungskammer wird angesichts des nicht übermäßig großen Gewichts der Anlasstaten zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) die Möglichkeit der Aussetzung der Maßregel zeitnah zu prüfen haben.
Unterschrift
Basdorf Gerhardt Raum
Brause Schaal