BGH
26. Mai 2015
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 26.05.2015 - AnwZ (Brfg) 12/15 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | AnwZ (Brfg) 12/15 |
| Entscheidungsdatum : | 26. Mai 2015 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas und die Rechtsanwältin Schäfer am 26. Mai 2015
beschlossen:
Der Rechtsbehelf der Klägerin gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. Januar 2015 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 8. September 2014 die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Das Urteil wurde der Klägerin am 13. Februar 2015 zugestellt. Die Klägerin hat gegen das Urteil mit Schriftsatz vom 12. März 2015 "Berufung" eingelegt, aber keine Begründung eingereicht.
II.
Der von der Klägerin als "Berufung" bezeichnete Rechtsbehelf ist unzulässig.
Eine Berufung ist mangels Zulassung nicht statthaft (§ 112e Satz 1 BRAO). Ob die Eingabe der - durch den Anwaltsgerichtshof ordnungsgemäß belehrten - Klägerin nach Auslegung oder Umdeutung als Antrag auf Zulassung der Berufung behandelt werden könnte (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 1998 - 2 B 20/98, NVwZ 1999, 641, 642; vom 9. Februar 2005 - 6 B 75/04, juris Rn. 11; vom 10. Januar 2013 - 4 B 30/12, juris Rn. 2), bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls wäre die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags abgelaufen. Sie beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Die Begründungsfrist lief danach am 13. April 2015 ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.
Unterschrift
Kayser Lohmann Seiters
Quaas Schäfer
Vorinstanz
AGH Frankfurt; 12.01.2015; 1 AGH 12/14