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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 08.04.2010 - 3 Ni 1/10 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 3 Ni 1/10 |
| Entscheidungsdatum : | 8. April 2010 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
3 Ni 1/10 (EU)
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Patentnichtigkeitssache
…
BPatG 152 08.05 betreffend das europäische Patent … (DE …)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 8. April 2010 durch den Richter Engels als Vorsitzenden sowie des Richters Dipl.-Chem. Dr. Egerer und der Richterin Prietzel-Funk
beschlossen:
Der Streitwert wird vorläufig auf 10.000.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der für das vorliegende Patentnichtigkeitsverfahren gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG i. V. m. § 63 GKG festzusetzende Streitwert für die Gerichtsgebühren ist nach dem wirtschaftlichen Interesse der Allgemeinheit an der Vernichtung des angegriffenen Patents für die restliche Laufzeit zu bestimmen. Er entspricht im Verfahren vor dem Bundespatentgericht im Allgemeinen dem gemeinen Wert des Patents bei Erhebung der Klage, d. h. der aufgrund Eigennutzung und Lizenzen zu erwartenden Erträge zuzüglich des Betrages der bis zur Klageerhebung eventuell entstandenen Schadensersatzansprüche (BGH GRUR 1957, 79; 1985, 511 - Stückgutverladeanlage; BlPMZ 1991, 190 - Unterteilungsfahne).
Dieser Wert wird vorliegend im Hinblick auf die Laufzeit und die wirtschaftliche Bedeutung des Streitpatents für die Patentinhaberin, basierend auf einem Preis pro Test (es gibt mehrere Handelsprodukte) von 5 Euro und einem Testvolumen von etwa 4 Mio. pro Jahr in Deutschland allein im Krankenhaussektor, vorläufig auf 10 Millionen Euro festgesetzt.
Engels Dr. Egerer Prietzel-Funk
Fa