BGH
11. Februar 2015
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BGH
25. März 2015
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 11.02.2015 - 5 StR 597/14 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 597/14 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Februar 2015 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur Brandstiftung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2015 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 19. Mai 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es beschwert den Angeklagten nicht, dass ihm trotz der noch vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn und trotz der Initiierung der Tat durch ihn selbst der Strafmilderungsgrund des § 46b StGB zugebilligt worden ist.
Unterschrift
Sander Schneider Dölp
König Berger