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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 12.12.2006 - 2 AR 252/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 AR 252/06 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Dezember 2006 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
KG Berlin; 12.07.2006; 1 Zs 950/06 / KG Berlin; 12.07.2006; 4 VAs 42/06
Dokumentarisch
Nachschlagewerk: nein BGHSt: nein Veröffentlichung: nein
BUNDESGERICHTSHOF
Tenor
2 ARs 463/06 2 AR 252/06
vom 12. Dezember 2006
in der Justizverwaltungssache
wegen Neubescheidung durch die Generalstaatsanwaltschaft
Az.: 1 Zs 950/06 Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Az.: 4 VAs 42/06 Kammergericht Berlin
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2006 beschlossen:
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 24. November 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat am 7. November 2006 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 12. Juli 2006 - Az.: 1 Zs 950/06 - 4 VAs 42/06 - als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Gehörsrüge.
Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlaß, seinen Beschluss zu ändern. Den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2006 hat der Senat bei seiner Entscheidung verwertet; darin sind keine Gesichtspunkte aufgezeigt, aus denen sich eine Zulässigkeit des Rechtsmittels ergäbe.