Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Beschluss vom 15.10.1997 - 2 BvN 1/95 |
|---|---|
| Gerichtsbarkeit : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvN 1/95 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Oktober 1997 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
| betreffend die verfassungsrechtliche Frage, ob Artikel 31 des Grundgesetzes den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen daran hindert, die Anwendung von Bundesrecht des gerichtlichen Verfahrens am Maßstab der Sächsischen Verfassung zu überprüfen, |
| vorlegendes Gericht: Verfassungsgerichtshof des FreistaatesSachsen |
| - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß vom 21. September 1995 - Vf. 1-IV-95 - |
Präsidentin Limbach,
Graßhof,
Kruis,
Kirchhof,
Winter,
Sommer,
Jentsch
am 15. Oktober 1997 beschlossen:
Das Grundgesetz hindert den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen nicht daran, die Anwendung von Bundesrecht des gerichtlichen Verfahrens durch Gerichte des Freistaates Sachsen an den Grundrechten und grundrechtsgleichen Gewährleistungen der Sächsischen Verfassung zu messen, soweit sie den gleichen Inhalt wie entsprechende Rechte des Grundgesetzes haben.
Text
{ABSCHNITT:G r ü n d e :}
A.
Text
Das Verfahren betrifft eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 3 GG zur Auslegung des Art. 31 GG in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgericht eines Landes gegen Entscheidungen von Gerichten des Landes eröffnet ist, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind.
I.
1. Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat über eine Verfassungsbeschwerde zu entscheiden, der folgender Ausgangsfall zugrunde liegt:
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens klagte im Scheckprozeß gegen die Beklagte eine Forderung über 1.436,00 DM ein. Die beklagte Beschwerdeführerin des Verfassungsbeschwerdeverfahrens widersprach dem Anspruch im Scheckprozeß. Sie beantragte, ihr die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten und focht die Scheckbegebung wegen widerrechtlicher Drohung gemäß § 123 Abs. 1 BGB an. Im übrigen bestritt sie, daß die Klägerin für die in Rechnung gestellten 1.436,00 DM tatsächlich Leistungen erbracht habe. Zum Beweis legte die Beschwerdeführerin als Anlage zu einem Schriftsatz ein Schreiben ihres Steuerberaters vor. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Eilenburg erklärte die Klägerin, sie nehme vom Scheckprozeß Abstand. Daraufhin bot die Beschwerdeführerin Zeugenbeweis für ihre Behauptungen an. Die Klägerin rügte die Beweisangebote als verspätet.
Das Amtsgericht verurteilte die Beschwerdeführerin antragsgemäß und führte zur Begründung aus, die von der Beschwerdeführerin behauptete widerrechtliche Drohung sei nicht bewiesen worden. Der zum Beweis dieser Behauptung angebotene Zeugenbeweis sei "wegen Verstoßes gegen die allgemeine Prozeßförderungspflicht gemäß §§ 277 Abs. 1, 282 Abs. 1, 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen". Zur Erhebung des Beweises sei die Anberaumung eines weiteren Verhandlungstermines erforderlich, welcher die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Durch die Abstandnahme der Klägerin vom Scheckprozeß sei gemäß § 596 ZPO das ordentliche Verfahren eingeleitet worden, womit die Beschwerdeführerin stets habe rechnen müssen. Sie habe ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu dem Klagevorbringen zu äußern und entsprechende Beweise anzubieten. Die Behauptung, den Scheck erst auf eine widerrechtliche Drohung der Klägerin hin ausgestellt zu haben, habe sie bereits schriftsätzlich aufgestellt; dabei habe sie auch schon den erst im Termin angebotenen Zeugenbeweis antreten können. Gleiches gelte für den Beweisantritt zu ihrer Einwendung, die Klägerin habe keine Leistungen erbracht, welche die Ausstellung des Schecks in Höhe der Klageforderung rechtfertigen würden.
Mit ihrer gegen dieses Urteil beim Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des auch in der Verfassung des Freistaates Sachsen (Art. 78 Abs. 2) gewährleisteten rechtlichen Gehörs. Die Abstandnahme vom Scheckprozeß in der mündlichen Verhandlung sei für sie überraschend erfolgt; sie habe dies nicht vorhersehen müssen. Ihre Beweisangebote seien daher zu Unrecht als prozessual verspätet zurückgewiesen worden. Die Klägerin habe weder rechtzeitig vor dem Termin das Abgehen vom Scheckprozeß erklärt, noch die - schon acht Wochen vor dem Termin eingereichte - Klageerwiderung beantwortet.
2. Mit der Rüge der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG erhob die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens eine inhaltlich übereinstimmende Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen: 2 BvR 244/95). Durch nicht begründeten Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 1997 wurde diese Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen.
II.
1. Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Sächsischen Verfassung (SächsVerf) und die §§ 7 Nr. 4, 27 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (SächsVerfGHG) gestatten jeder Person, die sich durch die öffentliche Gewalt in einem ihrer in der Verfassung niedergelegten Grundrechte verletzt fühlt, die Erhebung der Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde kann erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG); eine Ausnahme gilt, wenn die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG). Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung stattgegeben, so hebt der Verfassungsgerichtshof diese auf und verweist die Sache an das zuständige Gericht zurück (§ 31 Abs. 2 SächsVerfGHG). Ein Annahmeverfahren sieht das Gesetz über den Sächsischen Verfassungsgerichtshof nicht vor.
2. Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ist der Auffassung, das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil des Amtsgerichts Eilenburg verletze den in der Sächsischen Verfassung gewährleisteten Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Er beabsichtigt, das Urteil aufzuheben und hält sich für befugt, im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu überprüfen, ob Gerichte des Landes bei Anwendung des bundesrechtlich geregelten Verfahrensrechts jene Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte beachtet haben, die die Landesverfassung inhaltsgleich mit dem Grundgesetz gewährleistet. Da aber der Hessische Staatsgerichtshof der Ansicht ist, Art. 31 GG schließe dies aus, hat der Verfassungsgerichtshof durch Beschluß vom 21. September 1995 (NJW 1996, S. 1736 ff.) die Rechtsfrage gemäß Art. 100 Abs. 3 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Er führt zur Begründung im wesentlichen aus:
Die Sächsische Verfassung sehe in Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 vor, daß der Verfassungsgerichtshof über Verfassungsbeschwerden gegen Akte der Landesstaatsgewalt entscheide, ohne daß dies auf Hoheitsakte beschränkt sei, denen Landesrecht zugrunde liege. Das Erfordernis einer solchen Einschränkung ergebe sich auch nicht aus Art. 31 GG. Art. 31 GG solle ausschließlich Normenkollisionen lösen. Dies setze einen materiell-inhaltlichen Normenwiderspruch voraus. Für Entscheidungen der Gerichte des Bundes und der Länder gelte diese Vorschrift nicht.
Zwar könne das Landesverfassungsgericht Bundesrecht nicht selbst an der Landesverfassung messen oder gar für verfassungswidrig erklären. Es sei jedoch nicht gehindert festzustellen, daß die Organe der Landesstaatsgewalt bei der Anwendung des Bundesrechts inhaltsgleiche Grundrechte der Landesverfassung verletzt hätten; an diese seien sie insoweit gebunden.
Schreibe Art. 142 GG vor, daß die in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz gewährleisteten Grundrechte der Landesverfassungen "in Kraft bleiben", so müsse dies in der Weise verwirklicht werden, daß die Landesgrundrechte auch tatsächlich angewandt werden könnten. Bei inhaltsgleichem Prüfungsmaßstab sei daher eine gleichartige Kontrolle von Akten der Landesstaatsgewalt sowohl durch das Bundesverfassungsgericht am Maßstab des Grundgesetzes als auch durch den Sächsischen Verfassungsgerichtshof am Maßstab der Sächsischen Verfassung möglich.
Das vorlegende Verfassungsgericht legt unter Hinweis auf mehrere Entscheidungen des Hessischen Staatsgerichtshofs dar, daß es mit seiner Ansicht von dessen Auffassung abweiche. Dies komme insbesondere in den Beschlüssen des Hessischen Staatsgerichtshofs vom 1. April 1982 (P. St. 928) und vom 2. September 1982 (P. St. 950) zum Ausdruck, wo es für die Entscheidungen auch tragend gewesen sei. Der Hessische Staatsgerichtshof halte bis heute an seiner Rechtsprechung fest.
Die Vorlagefrage sei entscheidungserheblich. Sollte der Sächsische Verfassungsgerichtshof durch Art. 31 GG gehindert sein, das angegriffene Urteil des Amtsgerichts auf die landesverfassungsgemäße Anwendung von Bundesrecht hin zu überprüfen, sei die anhängige Verfassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Ausgehend von seiner Auffassung halte er die Verfassungsbeschwerde dagegen für zulässig und begründet.
Unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Präklusionsvorschriften der Zivilprozeßordnung (vgl. BVerfGE 55, 72 <94>; zuletzt 75, 302 <312 ff.>) meint der Sächsische Verfassungsgerichtshof, es sei zwar verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Amtsrichter im selben Termin unmittelbar nach der Abstandnahme der Klägerin vom Scheckprozeß im ordentlichen Verfahren weiterverhandelt habe. Trete die Beklagte dann jedoch - wie hier - sofort Beweis an, der nur im ordentlichen Verfahren erhoben werden könne, so dürfe dieser nicht als verspätet zurückgewiesen werden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs erfordere eine Vertagung, um so die Durchführung einer ordnungsgemäßen Beweisaufnahme mit allen nunmehr zulässigen Beweismitteln zu ermöglichen (unter Bezugnahme u.a. auf OLG Hamm, NJW 1974, S. 1515 f.). Eine solche verfassungsrechtlich erforderliche Anhörung habe hier nicht stattgefunden.
III.
Die in der Vorlage zur