BVerfG 15. Oktober 1997
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VerfGH Sachsen 14. Mai 1998

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Sachverhalt
Die Beklagte widerspricht im Scheckprozess einer Forderung und bietet im Nachverfahren verspätet Zeugenbeweis an. Das Amtsgericht weist diesen wegen Verstoßes gegen §§ 277 Abs. 1, 282 Abs. 1, 296 Abs. 1 ZPO zurück. Die Beklagte rügt Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 78 Abs. 2 SächsVerf.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass Art. 31 GG den Sächsischen Verfassungsgerichtshof nicht daran hindert, die Anwendung von bundesrechtlichem Verfahrensrecht durch Landesgerichte an den inhaltsgleichen Grundrechten der Sächsischen Verfassung zu messen. Die Landesgerichte üben Landesstaatsgewalt aus und sind an Landesgrundrechte gebunden, soweit diese mit dem Grundgesetz übereinstimmen (Art. 142 GG). Die Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht ist nach Erschöpfung des Rechtswegs zulässig.

Praxishinweis
Landesverfassungsgerichte können bundesrechtlich geregelte Verfahrensakte der Landesgerichte auf Verletzung inhaltsgleicher Landesgrundrechte überprüfen. Dies stärkt den Grundrechtsschutz und eröffnet eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde, sofern der fachgerichtliche Rechtsweg erschöpft ist. Art. 31 GG begrenzt diese Prüfung nicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 15.10.1997 - 2 BvN 1/95
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvN 1/95
Entscheidungsdatum : 15. Oktober 1997
Amtliche Quelle : Entscheidung auf der Website des Gerichts lesen

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