OLG Düsseldorf
6. Juni 2012
>
BGH
12. Mai 2014
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 12.05.2014 - EnVR 43/12 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | EnVR 43/12 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Mai 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß
beschlossen:
Die Bundesnetzagentur hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Betroffenen zu tragen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Bundesnetzagentur trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Betroffenen anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 50.000 EUR festgesetzt.
Unterschrift
Meier-Beck Strohn Grüneberg
Bacher Deichfuß
Vorinstanz
OLG Düsseldorf; 06.06.2012; VI-3 Kart 285/07 (V)