BGH
30. November 2022
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 30.11.2022 - 6 StR 422/22 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 6 StR 422/22 |
| Entscheidungsdatum : | 30. November 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 23. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch entfällt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Diepholz vom 26. Januar 2021.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
| Feilcke |