OLG Stuttgart
7. April 2016
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BGH
11. Juli 2017
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 11.07.2017 - EnVR 27/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | EnVR 27/16 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Juli 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Dr. Grüneberg, Dr. Bacher, Sunder und Dr. Deichfuß
am 11. Juli 2017 beschlossen:
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beschwerdegegnerin zu tragen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 2.450.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerdeführerin hat nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird entsprechend der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts auf bis 2.450.000 EUR festgesetzt.
Unterschrift
Limperg Grüneberg Bacher
Sunder Deichfuß
Vorinstanz
OLG Stuttgart; 07.04.2016; 201 Kart 12/14