LG Kiel 18. März 2011
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BGH 3. Juli 2013

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz der Mehrkosten eines eigenen Deckungskaufs wegen verzögerter Lieferung von Biodiesel. Die Beklagte lieferte nicht fristgerecht, setzte Lieferungen aus und nahm diese erst nach gerichtlicher Verpflichtung wieder auf. Die Mehrkosten entstanden durch teurere Ersatzbeschaffung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint einen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten als Verzögerungsschaden gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Die Mehrkosten eines eigenen Deckungskaufs stellen keinen Verzögerungsschaden, sondern einen Schaden statt der Leistung nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB dar. Da der Kläger die Beklagte erfolgreich auf Erfüllung in Anspruch genommen hat, besteht kein zusätzlicher Ersatzanspruch.

Praxishinweis
Mehrkosten eines eigenen Deckungskaufs sind nicht neben der Vertragserfüllung als Verzögerungsschaden geltend zu machen. Schadensersatz statt der Leistung kann nur bei endgültigem Leistungsverweigerung geltend gemacht werden, nicht jedoch zusätzlich zur Erfüllung. Dies verhindert doppelte Inanspruchnahme des Schuldners.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 03.07.2013 - VIII ZR 169/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 169/12
Entscheidungsdatum : 3. Juli 2013
Amtliche Quelle : Entscheidung auf der Website des Gerichts lesen

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