BFH, Entscheidung vom 30.10.2008 - I S 29/08
BFH 30. Oktober 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin erhebt Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss zur Aufhebung eines Urteils und Zurückverweisung an das Finanzgericht. Sie rügt Gehörsverletzungen und Verfahrensfehler im finanzgerichtlichen Verfahren sowie Verstoß gegen die EMRK und beantragt Akteneinsicht.

Entscheidungsgründe
Die Rüge ist unzulässig gemäß § 133a Abs. 4 Satz 1 FGO mangels ordnungsgemäßer Darlegung nach § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 6 FGO. Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss zur Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn sie sich nicht auf eine neue, eigenständige Grundrechtsverletzung bezieht, sondern nur frühere Gehörsverstöße rügt. Akteneinsicht besteht in unzulässigen Rechtsmittelverfahren nicht.

Praxishinweis
Anhörungsrügen gegen Beschlüsse zur Nichtzulassung der Revision sind nur zulässig bei Nachweis neuer, eigenständiger Gehörsverletzungen. Die bloße Wiederholung früherer Verfahrensfehler genügt nicht. Akteneinsicht kann im unzulässigen Rügeverfahren nicht erlangt werden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 30.10.2008 - I S 29/08
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : I S 29/08
    Entscheidungsdatum : 29. Oktober 2008

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