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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 19.01.1989 - 2 BvR 554/88 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 554/88 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Januar 1989 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. AG Frankfurt/Main - Urteil vom; 28.10.1987; - 18 Js 24604/87 - 933 OWi 129
(Vorinstanz: II. OLG Frankfurt/Main Beschluß 15.03.1988 2 Ws (B) 45/88 )
Leitsatz
1. Die Einziehung nach § 21 f Abs. 2 BNatschG ist eine Präventionsmaßnahme, nicht aber Strafe oder strafähnliche Sanktion und setzt Verschulden nicht voraus. Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip scheidet somit aus.
2. Die Einziehung nach § 21 f Abs. 2 BNatschG stellt auch keine Enteignung i.S. von Art. 14 GG dar, auch wenn dadurch möglicherweise eine nach bürgerlichem Recht bestehende Eigentumsposition aufgehoben wird; denn die bürgerlichrechtliche Eigentumsordnung ist nämlich keine abschließende Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums. Diese können aus sachgerechten Gründen in Bezug auf die Einfuhr von bestandsbedrohten Tieren auch durch das BNatschG bestimmt werden.
Leitsatz
BNatSchG § 21f Abs. 2 S. 3, Abs. 4 , Abs. 6 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen
BayVBl 1990, 276
DRsp V(529)140c
JZ 1990, 290
NJW 1990, 1229
NStE Nr. 1 zu § 21 f BNatschG
NVwZ 1990, 551
NuR 1990, 402
UPR 1990, 142
ZfZ 1990, 143
Gründe
c. »Der BeschwF. ist in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht dadurch verletzt, daß die von ihm eingeführten Erzeugnisse aus afrikanischem Elfenbein gemäß § 21 f Abs. 2 BNatSchG eingezogen worden sind, obwohl seine Schuld an der nicht rechtzeitigen Beibringung der Dokumente nicht festgestellt worden ist. Die Einziehung nach § 21 f Abs. 2 BNatSchG , die, wie sich aus § 2l f Abs. 4 BNatSchG ergibt, Verschulden nicht voraussetzt, ist Präventionsmaßnahme, nicht aber Strafe, die nach dem Rechtsstaatsprinzip ohne Schuld des Täters nicht verhängt werden konnte (vgl. BVerfGE 20, 323 , 331). Sie erhält auch nicht dadurch den Charakter einer strafrechtsähnlichen Ahndung, daß § 21 f Abs. 6 BNatSchG gegen die Beschlagnahme und die Einziehung jene Rechtsbehelfe eröffnet, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. Anders als die Einziehung als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit (§ 30 b BNatSchG ), die eindeutig Sanktionscharakter hat, ist die durch § 21 f Abs. 2 BNatSchG gebotene Beschlagnahme und Einziehung nicht dadurch gekennzeichnet, daß sie - wenn auch nicht ausschließlich, so doch auch - auf Repression und Vergeltung für ein rechtswidriges Verhalten abzielt. Diese Maßnahmen sind vielmehr Teil eines Systems wirksamer Handelsbeschränkungen, die die wirtschaftliche Nutzung gefährdeter Arten eindämmen sollen .. . Denn sie sind gerade für die Wirksamkeit dieses Systems entscheidend, indem sie den raschen und unmittelbaren Zugriff auf die geschützten Exemplare und - soweit diese noch leben - deren Erhaltung ermöglichen .. . Da die Zielrichtung der Handelsbeschränkungen und damit auch der in § 21 f Abs. 2 BNatSchG geregelten Beschlagnahme und Einziehung die Gefahrenabwehr für bestandsbedrohte Arten freilebender Tiere und Pflanzen ist, ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, daß diese Maßnahmen gesetzlich verschuldensunabhängig geregelt sind. Ebensowenig ist es von Verfassungs wegen zu beanstanden, daß das Gericht die Einziehung der Elfenbeingegenstände, für die der BeschwF. damals die erforderlichen Dokumente nicht hatte vorlegen können, bestätigte.
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den BeschwF. auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG . Auch in dieser Hinsicht ist die zugrundeliegende Bestimmung des § 21 f Abs. 2 BNatSchG von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die dort geregelte »Einziehung« stellt keine Enteignung dar (Art. 14 Abs. 3 GG ). ...
Wenn der Gesetzgeber zum Schutz bestandsbedrohter Arten freilebender Tiere und Pflanzen vorschreibt, daß diejenigen eingeführten Exemplare, für die innerhalb der Frist des § 21 f Abs. 2 Satz 3 BNatSchG nicht die erforderlichen Genehmigungen oder Dokumente nachgewiesen werden, eingezogen werden, so stellt dies eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. [Wird ausgeführt] Es liegt auf der Hand, daß Eigentumsschranken zur Abwehr einer Bestandsbedrohung freilebender Tiere und Pflanzen als Maßnahmen zum Schutz der Umwelt der Sicherung überragender Gemeinschaftsbelange dienen. ...
Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist angesichts der unter bestimmten Voraussetzungen gegebenen Entschädigungspflicht (§ 21 f Abs. 4 BNatSchG ) und der Möglichkeit, je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls eine Frist von bis zu 6 Monaten zur Beschaffung der erforderlichen Papiere zu geben (§ 21 f Abs. 2 Satz 3 BNatSchG ), ausreichend Rechnung getragen.«