BGH
14. April 2011
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BGH
9. Februar 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 14.04.2011 - I ZB 65/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | I ZB 65/10 |
| Entscheidungsdatum : | 14. April 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 30 des Landgerichts München I vom 2. Juni 2010 wird auf Kosten des Klägers verworfen.
Beschwerdewert: 1.000 EUR
Gründe
Die an sich statthafte Rechtsbeschwerde (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ist unzulässig, weil sie nicht in der im Gesetz vorgesehenen Frist von einem Monat nach Zustellung (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingelegt worden ist. Sie ist aber auch deswegen unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Soweit in dem Vorbringen des Klägers ein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof zu sehen ist, wäre ein solcher Antrag zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen.
Unterschrift
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Löffler