BGH
15. März 2016
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 15.03.2016 - 5 StR 59/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 59/16 |
| Entscheidungsdatum : | 15. März 2016 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2016 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. September 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Aufklärungsrüge des Beschwerdeführers ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht zulässig gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben; sie ist ferner unbegründet.
Unterschrift
Sander Schneider Dölp
König Feilcke