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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 08.08.2005 - 5 W (pat) 460/03 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 5 W (pat) 460/03 |
| Entscheidungsdatum : | 8. August 2005 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 460/03
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In Sachen
B… GmbH ./. A… GmbH
wird der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren auf
150.000,00 Euro
festgesetzt.
Die Festsetzung erfolgt entsprechend der neuen Spruchpraxis des Senats, die erstattungsfähigen Gebühren des Patentanwalts ausschließlich nach der Gebührentabelle der BRAGO bzw des RVG zu bestimmen (vgl Beschluss vom 1. Juni 2005 - 5 W (pat) 433/04.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag, den Gegenstandswert auf 1 Million EUR festzusetzen, lediglich damit begründet, Türen zum Verschließen der Ofenmuffel eines Back- und Bratofens gemäß dem ursprünglichen Anspruch 1 des Streit-
BPatG 152 10.99 gebrauchsmusters würden sowohl von der Beschwerdeführerin als auch -gegnerin in großer Stückzahl zusammen mit den zugehörigen Öfen vertrieben. Die Beschwerdegegnerin hat mitgeteilt, eine Stellungnahme zu diesem Antrag sei nicht beabsichtigt.
Der festgesetzte Betrag erscheint unter Berücksichtigung des nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in der Vergangenheit üblichen oberen Grenzwertes (vgl BPATGE 38, 74) und in Hinblick auf die restliche Laufzeit des Streitgebrauchsmuster im Zeitpunkt der Stellung des Löschungsantrages als angemessen und ausreichend.
Der Senat vermag weder den Angaben der Beteiligten noch dem Akteninhalt Hinweise zu entnehmen, die unter Anwendung der Grundsätze der Lizenzanalogie einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten.
München, den 8. August 2005
Müllner Dr. Pösentrup Frühauf
Pr