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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 15.09.2008 - 4 B 48/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 B 48/08 |
| Entscheidungsdatum : | 15. September 2008 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Bayerischer VGH München; 10.06.2008; VGH 2 BV 07.762
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und Dr. Jannasch beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil weicht nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 23.86 - (BVerwGE 84, 322) ab. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht dem höchstrichterlichen Rechtssatz, eine singuläre Anlage, die in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung stehe, sei bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung dann nicht als Fremdkörper auszuklammern, wenn sie ihrerseits tonangebend wirke, nicht durch "beredtes Schweigen" die Gefolgschaft verweigert. Die Vorinstanz gelangt, auch wenn nach ihrer Ansicht bei der Beurteilung, ob eine Anlage nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfalle, Zurückhaltung geboten ist, zu der Einschätzung, der Gebäudekomplex des Schauspielhauses nehme nach Ausmaß und Erscheinungsbild eine solche Sonderstellung im Geviert ein, dass er als "nicht mehr" umgebungsprägender Fremdkörper zu qualifizieren sei (UA Rn. 24). Die weiter gehende Feststellung, dass der Komplex die Umgebungsbebauung dominiere, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht getroffen. Er hat insofern "beredt geschwiegen", als er die tatbestandlichen Voraussetzungen für den auch von ihm akzeptierten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts verneint hat, dass eine qualitativ völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallende Anlage die Eigenart der näheren Umgebung mitbestimmen könne, wenn sie diese beherrsche.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschrift
Dr. Paetow Gatz Dr. Jannasch