AG Wiesbaden
23. August 2010
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BGH
18. Oktober 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 18.10.2011 - X ZB 9/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | X ZB 9/10 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Oktober 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2011 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann
beschlossen:
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 13. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe. Ihr Antrag wurde in erster Instanz abgelehnt; die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde vom Landgericht zurückgewiesen. In einem sodann an das Landgericht gerichteten Schriftsatz vom 8. Oktober 2010 legte sie gegen den Beschluss des Landgerichts "Rechtsbeschwerde beim Rechtsbeschwerdegericht" ein mit dem Antrag, den Beschluss des Landgerichts aufzuheben. Das Landgericht wies sie darauf hin, dass eine Rechtsbeschwerde beim Beschwerdegericht einzureichen sei und bat sie um Mitteilung, ob und wenn ja an welches Gericht die Rechtsbeschwerde übermittelt werden solle, woraufhin die Antragsstellerin um eine Weiterleitung an den Bundesgerichtshof bat. Nach einem Hinweis der Geschäftsstelle zur Unstatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde vertrat die Antragstellerin die Ansicht, das Rechtsmittel sei im Wege der Auslegung in eine Gegenvorstellung umzudeuten. Die Geschäftsstelle hat dies als Rücknahme der Rechtsbeschwerde gewertet und die hierfür anfallenden Kosten angesetzt.
Die dagegen eingelegte Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.
Aus dem nach der Beschwerdeentscheidung eingereichten Schriftsatz war zu erkennen, dass eine Rechtsbeschwerde eingelegt werden sollte. Spätestens nachdem die Antragsstellerin um eine Weiterleitung an den Bundesgerichtshof bat, war auch der ursprünglichen Adressierung an das Landgericht kein Hinweis dafür zu entnehmen, dass die Antragstellerin in Wahrheit eine Gegenvorstellung habe einreichen wollen. Als Rechtsanwältin war von ihr die Kenntnis der einschlägigen Begrifflichkeiten zu erwarten. Der eingereichte Schriftsatz vom 8. Oktober 2010 kann daher nur im Sinne einer Rechtsbeschwerde verstanden werden.
Infolge der Rücknahme der Rechtsbeschwerde ist die Gebühr nach Nr. 1827 des Kostenverzeichnisses angefallen.
Für eine Gehörsverletzung durch den Bundesgerichtshof ist nichts erkennbar.
Unterschrift
Keukenschrijver Mühlens Gröning
Grabinski Hoffmann
Vorinstanz
AG Wiesbaden; 23.08.2010; 93 C 2911/10 (32) / LG Wiesbaden; 21.09.2010; 9 T 9/10