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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 06.10.2020 - 6 StR 81/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 6 StR 81/20 |
| Entscheidungsdatum : | 6. Oktober 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 11. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass eine Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) aufgrund dessen seither eingetretenen Entwicklung nicht mehr erforderlich und damit nicht mehr verhältnismäßig wäre (§ 62 StGB).
Unterschrift
Sander Schneider König
von Schmettau Fritsche
Vorinstanz
LG Braunschweig; 11.12.2019; 803 Js 34873/18 4 KLs (11/19)