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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 10.03.2005 - IX ZR 253/01 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZR 253/01 |
| Entscheidungsdatum : | 10. März 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 10. März 2005 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. September 2001 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 296.549,29 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Revision hat keine grundsätzliche Bedeutung und im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts erscheint jedenfalls hinsichtlich der Frage, ob der Kläger einen Mietvertrag mit den Brüdern S. abschließen wollte, als möglich und hält sich im Rahmen tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO. Sie ist somit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Unterschrift
Ganter Kayser Vill Cierniak Lohmann