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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 24.09.2002 - 3 C 13/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 C 13/02 |
| Entscheidungsdatum : | 24. September 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Baden-Württemberg; 04.12.1998; VGH 10 S 937/98
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i und K i m m e l beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Dezember 1998 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. September 1996 sind unwirksam.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 663 EUR festgesetzt.
Der Kläger hat seinen Antrag auf Gewährung einer EG-Sonderprämie für männliche Rinder, dessen teilweise Ablehnung bzw. Kürzung durch die Beklagte Gegenstand des Verwaltungsrechtsstreits ist, mit Schreiben vom 18. Juni 2002 zurückgenommen und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das beklagte Land hat der Erledigungserklärung unter dem 16. September 2002 zugestimmt. Das Verfahren ist daher einzustellen (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1, § 92 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach sind die Verfahrenskosten in der Regel demjenigen Beteiligten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Vor dem Hintergrund der in dieser Sache durch den beschließenden Senat eingeholten Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Mai 2002 hätte die Klage keinen Erfolg haben können. Die Verfahrenskosten sind daher dem Kläger aufzuerlegen.