BFH, Urteil vom 16.11.2011 - VI R 19/11
FG Rheinland-Pfalz 15. November 2010
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BFH 16. November 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger begehrten im Einkommensteuerverfahren die Berücksichtigung längerer Fahrstrecken als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sowie Aufwendungen für eine beruflich veranlasste Messefahrt. Das Finanzamt erkannte nur kürzere Entfernungen und keine Messekosten an. Das FG wies die Klage ab.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Urteil auf und verweist zurück, da die Frage, ob eine längere Straßenverbindung „offensichtlich verkehrsgünstiger“ i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG ist, nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist. Eine starre Zeitersparnis von 20 Minuten ist nicht erforderlich. Zudem sind beruflich veranlasste Reisekosten für die Messe nach BFH-Grundsätzen ggf. anteilig anzuerkennen.

Praxishinweis
Für die Anerkennung längerer Fahrstrecken als Werbungskosten ist eine Einzelfallprüfung der Verkehrsgünstigkeit unter Berücksichtigung relativer Zeitersparnisse und weiterer Umstände erforderlich. Beruflich veranlasste Reisekosten mit gemischter Veranlassung sind nach BFH-Grundsätzen schätzungsweise zu berücksichtigen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 16.11.2011 - VI R 19/11
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VI R 19/11
Entscheidungsdatum : 15. November 2011
Amtliche Quelle :

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