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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 04.04.2017 - 1 StR 59/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 59/17 |
| Entscheidungsdatum : | 4. April 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. April 2017 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 9. November 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Soweit die Revision beanstandet hat, dass die Verteidigung keine Einsicht in die bei der Polizei vorliegenden Datensätze (Audiodateien/SMS) aus der Telekommunikationsüberwachung beim Angeklagten erhalten hat, kann der Senat insbesondere im Hinblick auf das vollumfängliche Geständnis des Angeklagten ausschließen, dass das Urteil auf der Verweigerung einer umfassenden Akteneinsicht beruht.
Unterschrift
Raum Bellay Radtke
Fischer Bär