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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 13.12.2023 - 5 Ni 46/20 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 5 Ni 46/20 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Dezember 2023 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL Verkündet am 13. Dezember 2023 5 Ni 46/20 (EP) …
(Aktenzeichen)
In der Patentnichtigkeitssache …
ECLI:DE:BPatG:2023:131223U5Ni46.20EP.0 betreffend das europäische Patent 2 764 491 (DE 60 2012 041 456)
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2023 durch den Richter Heimen als Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Phys. Univ. Bieringer, Schödel, Dr.-Ing. Ball und Dipl.-Phys. Christoph
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent EP 2 764 491 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 2 764 491 (Streitpatent, SP), das - unter Inanspruchnahme der Priorität der US 201113253794 vom 5. Oktober 2011 - am 12. September 2012 angemeldet worden ist. Die Erteilung des europäischen Patents ist am 27. Dezember 2017 veröffentlicht worden. Das in englischer Sprache gefasste Streitpatent trägt die Bezeichnung "GENERATING A MEDIA CONTENT AVAILABILITY NOTIFICATION", ins Deutsche übersetzt "ERZEUGUNG VON BENACHRICHTIGUNGEN ÜBER DIE VERFÜGBARKEIT VON MEDIENINHALTEN". Es ist in Kraft und umfasst in der erteilten Fassung insgesamt 15 Ansprüche, und zwar den Verfahrensanspruch 1 und die auf diesen unmittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6, den nebengeordneten Vorrichtungsanspruch 7 und die auf diesen unmittelbar rückbezogenen Unteransprüche 8 bis 11, den nebengeordneten Anspruch 12 und die auf diesen unmittelbar rückbezogenen Unteransprüche 13 bis 15.
Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 7 und 12 lauten in der erteilten Fassung in englischer Originalsprache wie folgt:
Patentanspruch 1:
A method for generating a media content availability notification (218; 310) comprising:
receiving (502), at a processing circuit, a selection of media content and content delivery preferences, wherein the content delivery preferences comprise a selection of a plurality of unique online contentsources specified by a user using a user interface device and user account data fcr the plurality of unique online content sources; requesting (504), over a network, content availability data from the plurality of unique online content sources based at least in part on the selection of media content and the user account data, wherein the content availability data indicates whether the selection of media content is available to a user account in the user account data; receiving (506), at the processing circuit, the content availability data; and using (508) the content availability data to generate a notification for an electronic device, wherein the notification indicates that the selection of media content is available to at least one user account in the user account data from at least one of the plurality of unique online content sources. Patentanspruch 7:
A processing circuit (400) configured to generate a media content availability notification (218; 310), wherein the processing circuit is further configured to:
receive (502) a selection of media content and content delivery preferences, wherein the content delivery preferences comprise a selection of a plurality of unique online content sources specified by a user using a user interface device and user accountdata for the plurality of unique online content sources; request (504), over a network, content availability data from the plurality of unique online content sources based at least in part on the selection of media ccntentand the user account data, wherein the content availability data indicates whether the selection of media content is available to a user account in the user account data; receive (506) the content availability data from the plurality of unique online content sources; and use (508) the content availability data to generate a notification for an electronic device, wherein the notification indicates that the selection of media content is available to at least one user account in the user account data from at least one of the plurality of unique online content sources.
Patentanspruch 12:
One or more computer-readable media having instructions therein, the instructions being executable by one or more processors to execute a method comprising:
receiving (502), at the one or more processors, a selection of media content and content delivery preferences, wherein the content delivery preferences comprise a selection of a plurality of unique online content sources specified by a user using a user interface device and user account data for the plurality of unique online content sources; requesting (504), over a network, content availability data from the plurality of unique online content sources based at least in part on the selection of media contentand the user account data, wherein the content availability data indicates whether the selection of media content is available to a user account in the user account data; receiving (506), at the one or more processors, the content availability data; and using (508) the content availability data to generate a notification for an electronic device, wherein the notification indicates that the selection of media content is available to at least one user account in the user account data from at least one of the plurality of unique online content sources.
Wegen des Wortlauts der auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6, der auf Anspruch 7 rückbezogenen Ansprüche 8 bis 11 und der auf Anspruch 12 rückbezogenen Ansprüche 13 bis 15 wird auf das Streitpatent verwiesen.
Auf die Nichtigkeitsklage hin verteidigt die Beklagte das Streitpatent nur noch in beschränkter Fassung, zuletzt in der Fassung gemäß Hauptantrag vom 18. Oktober 2023 (Anlage B4, Änderungen gegenüber der erteilten Fassung hervorgehoben):
Patentanspruch 1:
A method for generating a media content availability notification (218; 310) comprising: receiving (502), at a processing circuit of a user electronic device, a selection of media content and content delivery preferences, wherein the content delivery preferences comprise a selection of a plurality of unique online content sources specified by a user using a user interface device and user account data for the plurality of unique online content sources; requesting (504) by the processing circuit, over a network, content availability data from the plurality of unique online content sources based at least in part on the selection of media content and the user account data, wherein the content availability data indicates whether the selection of media content is available to a user account in the user account data; receiving, (506) at the processing circuit, the content availability data; and using (508) the content availability data to generate a notification for anthe user electronic device, wherein the notification indicates that the selection of media content is available to at least one user account in the user account data from at least one of the plurality of unique online content sources.
Patentanspruch 7:
A processing circuit (400) of a user electronic device configured to generate a media content availability notification (218; 310), wherein the processing circuit is further configured to: receive (502) a selection of media content and content delivery preferences, wherein the content delivery preferences comprise a selection of a plurality of unique online content sources specified by a user using a user interface device and user account data for the plurality of unique online content sources; request (504) over a network, content availability data from the plurality of unique online content sources based at least in part on the selection of media content and the user account data, wherein the content availability data indicates whether the selection of media content is available to a user account in the user account data; receive (506) the content availability data from the plurality of unique online content sources; and use (508) the content availability data to generate a notification for anthe user electronic device, wherein the notification indicates that the selection of media content is available to at least one user account in the user account data from at least one of the plurality of unique online content sources.
Patentanspruch 12:
One or more computer-readable media having instructions therein, the instructions being executable by one or more processors of a user electronic device to execute a method comprising: receiving (502), at the one or more processors, a selection of media content and content delivery preferences, wherein the content delivery preferences comprise a selection of a plurality of unique online content sources specified by a user using a user interface device and user account data for the plurality of unique online content sources; requesting (504), by the one or more processors, over a network, content availability data from the plurality of unique online content sources based at least in part on the selection of media content and the user account data, wherein the content availability data indicates whether the selection of media content is available to a user account in the user account data; receiving (506), at the one or more processors, the content availability data; and using (508) the content availability data to generate a notification for anthe user electronic device, wherein the notification indicates that the selection of media content is available to at least one user account in the user account data from at least one of the plurality of unique online content sources.
Die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6, 8 bis 11 und 13 bis 15 bleiben unverändert.
Die geänderten nebengeordneten Ansprüche 1, 7 und 12 lassen sich wie folgt gliedern: Patentanspruch 1:
M1 A method for generating a media content availability notification comprising: M1.1 receiving, at a processing circuit of a user electronic device, a selection of M1.1.1 media content and M1.1.2 content delivery preferences, wherein the content delivery preferences comprise a selection of a plurality of unique online content sources specified by a user using a user interface device and user account data for the plurality of unique online content sources; M1.2 requesting by the processing circuit, over a network, content availability data M1.2.1 from the plurality of unique online content sources based at least in part on the selection of media content and the user account data, M1.2.2 wherein the content availability data indicates whether the selection of media content is available to a user account in the user account data; M1.3 receiving, at the processing circuit, the content availability data; M1.4 and using the content availability data to generate a notification for the user electronic device, wherein the notification indicates that the selection of media content is available to at least one user account in the user account data from at least one of the plurality of unique online content sources.
Patentanspruch 7:
M7 A processing circuit of a user electronic device configured to generate a media content availability notification, wherein the processing circuit is further configured to:
M7.1 receive a selection of
M7.1.1 media content and M7.1.2 content delivery preferences, wherein the content delivery preferences comprise a selection of a plurality of unique online content sources specified by a user using a user interface device and user account data for the plurality of unique online content sources; M7.2 request, over a network, content availability data
M7.2.1 from the plurality of unique online content sources based at least in part on the selection of media content and the user account data,
M7.2.2 wherein the content availability data indicates whether the selection of media content is available to a user account in the user account data;
M7.3 receive the content availability data from the plurality of unique online content sources; and
M7.4 use the content availability data to generate a notification for the user electronic device, wherein the notification indicates that the selection of media content is available to at least one user account in the user account data from at least one of the plurality of unique online content sources.
Patentanspruch 12:
M12 One or more computer-readable media having instructions therein, the instructions being executable by one or more processors of a user electronic device, to execute a method comprising:
M12.1 receiving, at the one or more processors, a selection of
M12.1.1 media content and
M12.1.2 content delivery preferences, wherein the content delivery preferences comprise a selection of a plurality of unique online content sources specified by a user using a user interface device and user account data for the plurality of unique online content sources; M12.2 requesting, by the one or more processors, over a network, content availability data
M12.2.1 from the plurality of unique online content sources based at least in part on the selection of media content and the user account data,
M12.2.2 wherein the content availability data indicates whether the selection of media content is available to a user account in the user account data; M12.3 receiving, at the one or more processors, the content availability data; and
M12.4 using the content availability data to generate a notification for the user electronic device, wherein the notification indicates that the selection of media content is available to at least one user account in the user account data from at least one of the plurality of unique online content sources.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents auch in der beschränkten Fassung gemäß Hauptantrag vom 18. Oktober 2023. Sie macht die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentierbarkeit (Art. 52 Abs. 2 EPÜ), der fehlenden Patentfähigkeit, nämlich mangelnde Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit (Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) i.V.m. Art. 54, 56 EPÜ) sowie der unzulässigen Erweiterung (Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ) geltend und stützt ihren Vortrag u. a. auf die nachfolgenden Druckschriften:
D1 US 2010/0138517 A1; D2 US 2011/0179453 A1; D2a Auszug web.archiv.org zu Netflix; D2b Auszug web.archiv.org zu CinemaNow; D3 US 2010/0186038 A1; D4 US 2007/130370 A1; D5 Sonos Multi-Room Music System User Guide; D5a Auszug web.archiv.org zu SONOS My Dokuments; D6 Thomas Ricker, Sonos CR200 review, 27.07.2009; heruntergeladen aus dem Internet, URL: www.engadget.com;
D7 Tanenbaum, A.S. und van Stehen, M.; Verteilte Systeme, 2. aktualisierte Auflage, Pearson Studium, 2008, D8 Google, Android 2.3.4. User's Guide, 20. Mai 2011. D8a Auszug web.archiv.org zu Android 2.3 D9 Gaw, S. und Felten, E.W.; Password Management Strategies for Online Accounts. In: Symposium On Usable Privacy and Security (SOUPS) 2006, 12. - 14. Juli, 2006. B3 Offenlegungsschrift WO 2013/052247 A1 des Streitpatents (OLS).
Auf den qualifizierten Hinweis des Senats vom 7. September 2023 sowie einen weiteren gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte zur hilfsweisen Verteidigung des Streitpatents mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2023 drei Hilfsanträge (1 bis 3) und in der mündlichen Verhandlung weitere drei Hilfsanträge (1a bis 1c) eingereicht.
Der Verfahrensanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 enthält gegenüber der Fassung gemäß Hauptantrag nach dem Merkmal 1.1.2 gemäß obiger Gliederung das hinzugefügte Merkmal:
M1.1.3_Hi1 wherein the user account data comprises user authorizations stored in the user electronic device, in order to access the plurality of unique online content sources.
Der Verfahrensanspruch 1 nach Hilfsantrag 1a enthält gegenüber der Fassung gemäß Hauptantrag nach obiger Gliederung die geänderten Merkmale (Änderungen hervorgehoben):
M1.1.2_Hi1a … and user account log in credential data for the plurality of unique online content sources; M1.2.1_Hi1a … and the user account log in credential data, M1.2.2_Hi1a … available to a user account in the user account log in credential data; M1.4_Hi1a … available to at least one user account in the user account log in credential data from …
Der Verfahrensanspruch 1 nach Hilfsantrag 1b enthält gegenüber der Fassung gemäß Hauptantrag nach obiger Gliederung die geänderten Merkmale (Änderungen hervorgehoben):
M1.1.2_Hi1a … and user account log in credential data for the plurality of unique online content sources; M1.2.1_Hi1b requesting by the processing circuit, over a network, content availability data from the plurality of unique online content sources based at least in part on the selection of media content and the user account log in credential data, wherein the plurality of unique online content sources are accessed through user authorizations stored in the user electronic device, and M1.2.2_Hi1a … available to a user account in the user account log in credential data; M1.4_Hi1a … available to at least one user account in the user account log in credential data from …
Der Verfahrensanspruch 1 nach Hilfsantrag 1c enthält gegenüber der Fassung gemäß Hauptantrag nach obiger Gliederung die geänderten Merkmale (Änderungen hervorgehoben):
M1.1.2_Hi1a … and user account log in credential data for the plurality of unique online content sources;
M1.2.1_Hi1c requesting by the processing circuit, over a network, content availability data from the plurality of unique online content sources based at least in part on the selection of media content and the user account log in credential data, wherein the plurality of unique online content sources are accessed through a digital certificate stored in the user electronic device, and M1.2.2_Hi1a … available to a user account in the user account log in credential data; M1.4_Hi1a … available to at least one user account in the user account log in credential data from …
Der Verfahrensanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 enthält gegenüber der Fassung gemäß Hauptantrag nach obiger Gliederung das geänderte Merkmal (Änderungen hervorgehoben):
M1.1_Hi2 receiving, at a processing circuit of a user electronic device utilizing user account data for identifying a particular user across a plurality of user electronic devices, a selection of…
Der Verfahrensanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 enthält gegenüber der Fassung gemäß Hauptantrag nach obiger Gliederung die geänderten Merkmale (Änderungen hervorgehoben):
M1.1_Hi2 receiving, at a processing circuit of a user electronic device utilizing user account data for identifying a particular user across a plurality of user electronic devices, a selection of… M1.2.1_Hi3 … and the user account data for the plurality of unique online content sources, M1.2.2_Hi3 … available to a user account in the user account data for the plurality of unique online content sources;
M1.4_Hi3 … available to at least one user account in the user account data for the plurality of unique online content sources from at least one of the plurality of unique online content sources.
Die Ansprüche 7 und 12 sind in korrespondierender Weise geändert worden. Hinsichtlich ihres genauen Wortlauts wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 18. Oktober 2023 (Hilfsanträge 1 bis 3 gemäß Anlagen B5 bis B7) und die Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2023 (Hilfsanträge 1a, 1b, 1c) Bezug genommen. Wegen der Fassung der Ansprüche im Übrigen wird auf die Akte verwiesen.
Die Klägerin vertritt zu den Nichtigkeitsgründen die Auffassung, dass die Gegenstände der erteilten Ansprüche 1, 7 und 12 auch in ihrer beschränkt verteidigten Fassung nicht patentierbar seien, da es sich nur um Programme zur Datenverarbeitung bzw. die Wiedergabe von Informationen handele. Die Ansprüche sowohl nach dem Hauptantrag wie auch nach allen Hilfsanträgen seien gegenüber der ursprünglichen Anmeldung unzulässig erweitert. Ferner seien die Gegenstände der Ansprüche 1, 7 und 12 nicht patentfähig, insbesondere mangele es ihnen an der Neuheit, zumindest beruhten sie nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dies gelte auch für die Unteransprüche.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent EP 2 764 491 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
das europäische Patent EP 2 764 491 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären, als sein Gegenstand über die Fassung des Hauptantrages vom 18. Oktober 2023 hinausgeht, und im Übrigen die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Patent die Fassung eines der Hilfsanträge 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2023, 1a, 1b und 1c, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, 2 und 3, eingereicht mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2023, erhält.
Die Beklagte erklärt, dass der Hauptantrag und die Hilfsanträge jeweils als geschlossene Anspruchssätze zu verstehen seien und die Hilfsanträge in der angegebenen Reihenfolge gestellt seien.
Sie verteidigt das Streitpatent in der Fassung gemäß Hauptantrag vom 18. Oktober 2023 und tritt der Klage in allen Punkten entgegen. Die Ansprüche enthielten eine technische Lösung, die neu und erfinderisch sei. Die Ansprüche nach den Hilfsanträgen gingen nicht über die ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. Jedenfalls in der hilfsweise verteidigten Fassung seien die Ansprüche neu und beruhten auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Klägerin rügt die erst in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge 1a bis 1c als verspätet, da hierzu eine neue Recherche notwendig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Soweit die geltende Fassung des Streitpatents über die von der Beklagten noch gemäß Hauptantrag verteidigte beschränkte Fassung hinausgeht, war diese ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären. Das Streitpatent erweist sich sowohl nach dem Hauptantrag als auch nach allen Hilfsanträgen darüber hinaus als nicht rechtsbeständig. Es ist daher in vollem Umfang wegen mangelnder Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i.V.m. Art. 56 EPÜ (Hauptantrag sowie Hilfsanträge 1, 1a) sowie unzulässiger Erweiterung bzw. Schutzbereichserweiterung gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. c), d) EPÜ (Hilfsanträge 1b, 1c, 2 und 3) für nichtig zu erklären.
I.
1. Zum Streitpatent
1.1. Das Streitpatent (SP) mit dem Titel "ERZEUGUNG VON BENACHRICHTIGUNGEN ÜBER DIE VERFÜGBARKEIT VON MEDIEN- INHALTEN" betrifft das Informieren bzw. Benachrichtigen eines Benutzers über die Verfügbarkeit von Medien von unterschiedlichen Inhaltsquellen, bspw. falls sich die Verfügbarkeit ändert oder der Medieninhalt erst zukünftig zur Verfügung steht (vgl. SP, Abs. [0002], [0004]).
Medieninhalte, wozu u. a. Filme, Videoclips, Fernsehshows oder Musik zählten, seien heute aus einer immer weiter anwachsenden Anzahl unterschiedlicher Inhaltsquellen verfügbar, wobei ein und derselbe Film im Kino, im Fernsehen oder im Flugzeug gezeigt, auf Medienträgern wie DVD oder Blue-Ray zum Kauf angeboten oder von einer Onlinequelle zum Download oder Streaming bereitgestellt werde (vgl. SP, Abs. [0003]).
Zusätzlich unterscheide sich auch der Zeitpunkt, wann ein Medieninhalt in Abhängigkeit von der jeweiligen Quelle verfügbar sei, wobei ein Film bspw. zuerst für eine begrenzte Zeit im Kino gezeigt werde, dann im On-Demand-TV bzw. Online- Streaming verfügbar sei und dann erst zum Download oder auf einem Medienträger angeboten werde (vgl. SP, ebenda).
Die wachsende Zahl unterschiedlicher Inhaltsquellen in Kombination mit den verschiedenen Terminen führe öfters zur Verwirrung der Kunden (vgl. SP, ebenda).
Eine explizite Aufgabe nennt das Streitpatent nicht.
1.2. Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 7 und 12 in der beschränkten Fassung gemäß Hauptantrag vom 18. Oktober 2023 lauten (mit Gliederung und Übersetzung der Beklagten gemäß Anlage B8) wie folgt:
Patentanspruch 1:
Merkmal Dt. Übers. lt. Anlage B8
M1 A method for generating a media Verfahren zum Erzeugen einer content availability notification Benachrichtigung zur Verfügbarkeit comprising: von Medieninhalten, das Folgendes umfasst:
M1.1 receiving, at a processing circuit Empfangen an einer Verarbeitungsof a user electronic device, a schaltung einer elektronischen selection of Benutzervorrichtung einer Auswahl von M1.1.1 media content and Medieninhalten und M1.1.2 content delivery preferences, Inhaltslieferpräferenzen, wobei die wherein the content delivery Inhaltslieferpräferenzen eine Auswahl preferences comprise a einer Vielzahl von eindeutigen selection of a plurality of unique Onlineinhaltsquellen umfassen, die von online content sources specified einem Benutzer unter Verwendung by a user using a user interface einer Benutzerschnittstellenvorrichtung device and user account data for und von Benutzerkontodaten für die the plurality of unique online Vielzahl von eindeutigen Onlinecontent sources; inhaltsquellen spezifiziert werden; M1.2 requesting by the processing Anfordern durch die Verarbeitungscircuit, over a network, content schaltung über ein Netzwerk von availability data Inhaltsverfügbarkeitsdaten M1.2.1 from the plurality of unique online von der Vielzahl von eindeutigen content sources based at least in Onlineinhaltsquellen auf Basis part on the selection of media mindestens teilweise der Auswahl von content and the user account Medieninhalten und den Benutzerdata, kontodaten, M1.2.2 wherein the content availability wobei die Inhaltsverfügbarkeitsdaten data indicates whether the anzeigen, ob die Auswahl von selection of media content is Medieninhalten für ein Benutzerkonto available to a user account in the in den Benutzerkontodaten verfügbar user account data; ist; M1.3 receiving, at the processing Empfangen der Inhaltsverfügbarkeitscircuit, the content availability daten an der Verarbeitungsschaltung; data;
M1.4 and using the content availability und Verwenden der Inhaltsverfügbardata to generate a notification for keitsdaten, um eine Benachrichtigung the user electronic device, für eine die elektronische Benutzerwherein the notification indicates vorrichtung zu erzeugen, wobei die that the selection of media Benachrichtigung anzeigt, dass die content is available to at least Auswahl von Medieninhalten für one user account in the user mindestens ein Benutzerkonto in den account data from at least one of Benutzerkontodaten von mindestens the plurality of unique online einer der Vielzahl von eindeutigen content sources. Onlineinhaltsquellen verfügbar ist.
Patentanspruch 7:
Merkmal Dt. Übers. lt. Anlage B8
M7 A processing circuit of a user Verarbeitungsschaltung einer electronic device configured to elektronischen Benutzervorrichtung, generate a media content die dazu ausgelegt ist, eine availability notification, wherein Benachrichtigung zur Verfügbarkeit the processing circuit is further von Medieninhalten zu erzeugen, configured to: wobei die Verarbeitungsschaltung ferner zu Folgendem ausgelegt ist: M7.1 receive a selection of Empfangen einer Auswahl von M7.1.1 media content and Medieninhalten und M7.1.2 content delivery preferences, Inhaltslieferpräferenzen, wobei die wherein the content delivery Inhaltslieferpräferenzen eine preferences comprise a Auswahl einer Vielzahl von selection of a plurality of unique eindeutigen Onlineinhaltsquellen online content sources specified umfassen, die von einem Benutzer by a user using a user interface unter Verwendung einer Benutzerdevice and user account data for schnittstellenvorrichtung und von the plurality of unique online Benutzerkontodaten für die Vielzahl content sources; von eindeutigen Onlineinhaltsquellen spezifiziert werden; M7.2 request, over a network, content Anfordern über ein Netzwerk von availability data Inhaltsverfügbarkeitsdaten
M7.2.1 from the plurality of unique online von der Vielzahl von eindeutigen content sources based at least in Onlineinhaltsquellen auf Basis part on the selection of media mindestens teilweise der Auswahl content and the user account von Medieninhalten und den data, Benutzerkontodaten, M7.2.2 wherein the content availability wobei die Inhaltsverfügbarkeitsdata indicates whether the daten anzeigen, ob die Auswahl von selection of media content is Medieninhalten für ein Benutzeravailable to a user account in the konto in den Benutzerkontodaten user account data; verfügbar ist; M7.3 receive the content availability Empfangen der Inhaltsverfügdata from the plurality of unique barkeitsdaten von der Vielzahl von online content sources; and eindeutigen Onlineinhaltsquellen; und M7.4 use the content availability data Verwenden der Inhaltsverfügbarto generate a notification for the keitsdaten, um eine Benachuser electronic device, wherein richtigung für die elektronische the notification indicates that the Benutzervorrichtung zu erzeugen, selection of media content is wobei die Benachrichtigung anzeigt, available to at least one user dass die Auswahl von Medienaccount in the user account data inhalten für mindestens ein from at least one of the plurality Benutzerkonto in den Benutzerof unique online content sources. kontodaten von mindestens einer der Vielzahl von eindeutigen Onlineinhaltsquellen verfügbar ist.
Patentanspruch 12:
Merkmal Dt. Übers. lt. Anlage B8
M12 One or more computer- Ein oder mehrere computerlesbare readable media having Medien, die Anweisungen darauf instructions therein, the aufweisen, wobei die Anweisungen instructions being executable von einem oder mehreren by one or more processors of a Prozessoren einer elektronischen user electronic device, to Benutzervorrichtung ausführbar execute a method comprising: sind, um ein Verfahren auszuführen, das Folgendes umfasst:
M12.1 receiving, at the one or more Empfangen an dem einen oder den processors, a selection of mehreren Prozessoren einer Auswahl von M12.1.1 media content and Medieninhalten und
M12.1.2 content delivery preferences, Inhaltslieferpräferenzen, wobei die wherein the content delivery Inhaltslieferpräferenzen eine preferences comprise a Auswahl einer Vielzahl von selection of a plurality of unique eindeutigen Onlineinhaltsquellen online content sources umfassen, die von einem Benutzer specified by a user using a user unter Verwendung einer Benutzerinterface device and user schnittstellenvorrichtung und von account data for the plurality of Benutzerkontodaten für die unique online content sources; Vielzahl von eindeutigen Onlineinhaltsquellen spezifiziert werden M12.2 requesting, by the one or more Anfordern durch den einen oder die processors, over a network, mehreren Prozessoren über ein content availability data Netzwerk von Inhaltsverfügbarkeitsdaten M12.2.1 from the plurality of unique von der Vielzahl von eindeutigen online content sources based at Onlineinhaltsquellen auf Basis least in part on the selection of mindestens teilweise der Auswahl media content and the user von Medieninhalten und den account data, Benutzerkontodaten, M12.2.2 wherein the content availability wobei die Inhaltsverfügbarkeitsdata indicates whether the daten anzeigen, ob die Auswahl selection of media content is von Medieninhalten für ein available to a user account in Benutzerkonto in den Benutzerthe user account data; kontodaten verfügbar ist; M12.3 receiving, at the one or more Empfangen der Inhaltsverfügbarprocessors, the content keitsdaten an dem einen oder den availability data; and mehreren Prozessoren und
M12.4 using the content availability Verwenden der Inhaltsverfügbardata to generate a notification keitsdaten, um eine Benachfor the user electronic device, richtigung für die elektronische wherein the notification Benutzervorrichtung zu erzeugen, indicates that the selection of wobei die Benachrichtigung media content is available to at anzeigt, dass die Auswahl von least one user account in the Medieninhalten für mindestens ein
user account data from at least Benutzerkonto in den Benutzerone of the plurality of unique kontodaten von mindestens einer online content sources. der Vielzahl von eindeutigen Onlineinhaltsquellen verfügbar ist.
1.3 Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur der Informatik bzw. Elektrotechnik/Informationstechnik mit abgeschlossenem Universitätsstudium und mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Medienanwendungen/Applikationen bei Benutzerendgeräten, wobei der Fachmann über einschlägige Kenntnisse hinsichtlich netzwerkbasierter Systeme, bspw. Client- Server-Architekturen, verfügt.
1.4 Dieser Fachmann versteht die Lehre des Streitpatents und einige der in den angegriffenen Ansprüchen verwendeten Begriffe vor dessen technischem Hintergrund wie folgt:
1.4.1 Zu Anspruch 1 Mit dem Merkmal M1 ist ein Verfahren zum Generieren einer Benachrichtigung über die Verfügbarkeit von Medieninhalten beansprucht.
Der Verfahrensanspruch 1 lässt dabei offen, um welche Art von Medien bzw. Medieninhalten es sich handelt. Gemäß Streitpatent, Absatz [0003], fallen darunter beispielsweise Filme, Videoclips, Fernsehshows und Musik sowie TV-Episoden, TV-Serien, Bücher und Videospiele (vgl. SP, Abs. [0009]).
Die Benachrichtigung soll gemäß Streitpatent, Absatz [0004], für ein elektronisches Gerät bestimmt sein ("… generate a notification for an electronic device."), gemäß Absatz [0017] insbesondere für ein elektronisches Benutzerendgerät ("user electronic device"), wobei gemäß Streitpatent, Absätze [0017] und [0030], die Benachrichtigung in einer entsprechenden, aber im geltenden Anspruchswortlaut nicht spezifizierten Form bzw. einem bestimmten Format erfolgen soll und das Streitpatent u. a. exemplarisch Text, visuelle Anzeigen auf einem Display, Töne, E-
Mail, ein Pop-Up-Fenster einer Applikation, ein Icon, eine Webseite, ein RSS-Feed oder eine Mitteilung in einem sozialen Netzwerk-Account beschreibt. Die - nicht abschließenden - Ausführungsbeispiele Figur 2B i.V.m. Absatz [0029] und Figur 3 i.V.m. Absätzen [0043] bis [0047] zeigen entsprechende Benachrichtigungen auf einem Fernsehgerät, welches an einer Set-Top-Box angeschlossenen ist bzw. in welchem ein Media-Receiver integriert ist ("For example, display 204 may be a television set that integrates the processing electronics of media receiver 202.", SP, Abs. [0018]), sowie auf dem Display eines Smartphones.
Die Verfügbarkeit eines Medieninhalts ("a media content availability") ist im Anspruch 1 nicht näher bestimmt. Der Senat versteht darunter - übereinstimmend mit der Beschreibung des Streitpatents - beispielsweise eine zeitliche Verfügbarkeit, welche einen aktuellen oder zukünftigen Zeitpunkt oder einen Zeitraum umfasst, die Verfügbarkeit in einer oder mehreren dedizierten Inhaltsquelle(n), eine Verfügbarkeit in einem bestimmten Format oder auch eine Verfügbarkeit zu einem bestimmten Preis ("The availability information may be, for example, an indication that the media content is available now from a particular content source, scheduling information relating to when the media content is available from a particular content source, as well as other information about potential delivery of the media content (e.g., the format of the media content, a price associated with receiving the media content, etc.) to set-top box 202 or another electronic device.", SP, Abs. [0033], Hervorhebung hinzugefügt).
Die Merkmalsgruppe M1.1 betrifft das Empfangen einer Auswahl von Medieninhalten und von Inhaltslieferpräferenzen an einer Verarbeitungsschaltung ("processing circuit") eines Benutzergeräts:
Hinsichtlich der Auswahl von Medieninhalten gemäß Merkmal M1.1.1 wird im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 5 i.V.m. Absatz [0065] ausgeführt, dass darunter ein bestimmter Medieninhalt oder ein bestimmter Typ von Medieninhalt fallen soll ("The selection of media content may include a particular piece of media content (e.g., a
television episode, a movie, a song, etc.) or may be a particular type of media content (e.g., part or all of a television series, content that belongs to a playlist or other grouping, media content that belongs to a particular genre, etc.)."). Gemäß Ausgestaltung nach Anspruch 5 soll zum Empfangen der Auswahl von Medieninhalten auch die Eingabe einer Suche in einem Eingabefeld gehören ("… providing a search input field for receiving the selection of media content overlaid on a media player application.").
Hinsichtlich der Auswahl von Inhaltslieferpräferenzen gemäß Merkmal M1.1.2 wird eine Auswahl aus einer Vielzahl von unterschiedlichen, singulären bzw. einzelnen Online-Inhaltsquellen, die der Benutzer mittels einer Benutzerschnittstelle eingibt, und Benutzerkontodaten für die genannten Inhaltsquellen beansprucht. Das Streitpatent zeigt dazu in der Figur 2A i.V.m. Absatz [0020] und [0023] eine Benutzereingabe von bevorzugten bzw. priorisierten Inhaltsquellen sowie den dazugehörigen Benutzerkontodaten und in Figur 5 i.V.m. Absatz [0066] weitere Inhaltslieferpräferenzen wie bspw. das gewünschte Format, Lieferbedingungen, das bevorzugte Zielgerät sowie Preisinformationen. Hinsichtlich der Benutzerkontodaten spricht das Streitpatent lediglich von Benutzerkontodaten für den Zugriff auf einen (nicht beanspruchten) Suchserver, sowie Benutzerkontodaten für den Zugriff auf die Inhaltsquellen wie bspw. Autorisierungen für den jeweiligen Zugriff umfassend Benutzerkonto, Passwörter, Verschlüsselung oder ein bezahltes Abonnement ("subscription") sowie ein digitales Zertifikat (vgl. SP, Abs. [0014], [0022]).
Als Benutzergerät soll gemäß Streitpatent ein Endgerät ("user electronic device") wie bspw. eine Set-Top-Box, ein Laptop, ein Desktop, ein Tablet, ein Smartphone, ein digitaler Videorekorder (DVR), eine Spielkonsole, ein persönlicher digitaler Assistent (PDA), ein Musik-Player oder ein anderes portables elektronisches Gerät in Frage kommen (vgl. SP, Abs. [0012], [0043]).
Die Merkmalsgruppe M1.2 beansprucht das Anfordern von Inhaltsverfügbarkeitsdaten durch die Verarbeitungsschaltung des Benutzergeräts über ein Netzwerk, wobei die Inhaltsverfügbarkeitsdaten von der o. g. Vielzahl von Inhaltsquellen unter zumindest teilweiser Verwendung der o. g. Auswahl an Medieninhalten und Benutzerkontodaten erfolgen soll (Merkmal M1.2.1). Dabei zeigen die Inhaltsverfügbarkeitsdaten an, ob die Auswahl an Medieninhalten für ein Benutzerkonto spezifiziert durch die Benutzerkontodaten verfügbar ist (Merkmal M1.2.2). Gemäß Figur 1 i.V.m. Absatz [0011] handelt es sich bei dem Netzwerk um ein Computernetzwerk mit Clients, Server und Inhaltsquellen, bspw. um ein Datennetzwerk, das Internet, ein WAN, ein LAN oder ein Mobilfunknetz.
Das Merkmal M1.3 versteht der Fachmann dahingehend, dass die Inhaltsverfügbarkeitsdaten durch die Verarbeitungsschaltung des Benutzergeräts empfangen werden.
Gemäß Merkmal M1.4 wird unter Verwendung der Inhaltsverfügbarkeitsdaten eine Benachrichtigung für das Benutzergerät generiert. Die Benachrichtigung soll anzeigen, dass die Auswahl an Medieninhalten von mindestens einer der Vielzahl von Online-Inhaltsquellen für wenigstens ein Benutzerkonto aus den Benutzerkontodaten verfügbar ist.
1.4.2 Zu Anspruch 7 Der nebengeordnete Vorrichtungsanspruch 7 betrifft eine entsprechende Verarbeitungsschaltung ("processing circuit"). Der Fachmann versteht die Merkmale des nebengeordneten Anspruchs 7 wie die entsprechenden Merkmale des Verfahrensanspruchs 1.
1.4.3 Zu Anspruch 12 Der nebengeordnete Anspruch 12 betrifft ein oder mehrere von einem Computer lesbare Medien mit Anweisungen ("computer-readable media having instructions therein") zur Durchführung des entsprechenden Verfahrens durch einen Prozessor.
Der Fachmann versteht die Merkmale des nebengeordneten Anspruchs 12 wie die entsprechenden Merkmale des Verfahrensanspruchs 1.
II.
Der Anspruch 1 in der Fassung gemäß Hauptantrag vom 18. Oktober 2023 ist zulässig, da sein Gegenstand in den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen offenbart ist und er auch nicht über den Schutzbereich des erteilten Streitpatents hinausgeht. Er ist jedoch nicht patentfähig, da sein Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
1. Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist zulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung gehört zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen in der Gesamtheit ihrer Offenbarung unmittelbar und eindeutig als zu der zum Patent angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist. Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig als Ausgestaltung der Erfindung bzw. als mögliche Ausführungsform entnehmen kann (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2014, 542 - Kommunikationskanal). Eine unzulässige Erweiterung liegt hingegen vor, wenn der Gegenstand des Patents sich für den Fachmann erst aufgrund eigener, von seinem Fachwissen getragener Überlegungen ergibt, nachdem er die ursprünglichen Unterlagen zur Kenntnis genommen hat.
Danach ist der Gegenstand offenbart. Im ersten Ausführungsbeispiel sowohl gemäß Offenlegungsschrift WO 2013/052247 A1 (Anlage B3) als auch gemäß Streitpatent wird eine Set-Top-Box offenbart, welche nach der Verfügbarkeit von Medieninhalten auch ohne den zwischengeschalteten (optionalen) Content-Server in multiplen Content-Quellen gemäß Merkmalsgruppe M1.2 sucht, wobei bspw. eine
Reihenfolge des Zugriffs auf die multiplen Content-Quellen festgelegt werden kann ("Set-top box 202 receives media content from content providers via a network … Set-top box 202 is also configured to transmit data (e. g., account information such as login credentials, search requests, etc.) to the content providers, in order to access the media content. Set-top box 202 may include, for example, one or more applications that allow a user to define which content sources are to be accessed by set-top box 202.", B3, Abs. [0026]; "Configuration screen 206 may also include inputs 209 and 210 for configuring the order in which content sources are accessed for a particular piece of media content. For example, input 209 may be used to receive an indication that the content source is a preferred source. If desired media content is available from multiple sources, an indication that a particular content source is a preferred source may be used to select which content sources are accessed first.", Abs. [0030]; "search engine 422 may limit which content sources are searched and/or the order in which content sources are search based on parameters stored in user account data 410, notification settings 412, and/or search parameters 418."; Abs. [0063]; s. ebenso SP, Abs. [0019], [0023], [0056]; Unterstreichung hinzugefügt).
Die Argumentation der Klägerin, dass es sich bei der "processing unit" und dem "electronic device" um zwei verschiedene Geräte handeln müsse, da ansonsten eine Selbstbenachrichtigung vorliege, konnte den Senat nicht überzeugen. Denn die von der Klägerin als Selbstbenachrichtigung bezeichnete Benachrichtigung ("notification") gemäß Merkmal M1.4 von der Verarbeitungsschaltung ("processing unit") in der elektronischen Benutzervorrichtung an die (übergeordnete) elektronische Benutzervorrichtung ("electronic user device") selbst ist sowohl bereits im Anspruch 1 gemäß Offenlegungsschrift als auch im erteilten Anspruch 1 so angelegt, dass deren Gegenstände jeweils beide offenbarte Ausführungsbeispiele umfassen, also auch das erste Ausführungsbeispiel ohne den optionalen Server ("receiving, at the processing circuit, the content availability data; and using the content availability data to generate a notification for an electronic device" B3, Anspruch 1). Darüber hinaus entnimmt der Fachmann den Figuren 2B und 3 i.V.m.
der Beschreibung gemäß Offenlegungsschrift wie auch gemäß Streitpatent ebenfalls nichts anderes als ein einziges Gerät, wobei dort jeweils ein in einen Fernseher integrierter Media-Receiver bzw. ein Mobiltelefon mit integriertem Display und Prozessor zur Benachrichtigung des Benutzers beschrieben werden (vgl. B3, Fig. 2B und Fig. 3 i.V.m. Abs. [0025], [0050]; SP, Fig. 2B und Fig. 3 i.V.m. Abs. [0018], [0043]).
2. Ein Patentierungsausschluss gemäß Art. 138 (1) a) i. V. m. Art. 52 (2) c) und d) EPÜ liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin erschöpft sich der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht nur in einer computerimplementierten Datenverarbeitung zur Wiedergabe von Informationen. Denn zur Überzeugung des Senats wird die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln gelehrt, nämlich ein Auswählen von Medieninhalten (bspw. TV-Episode, Spielfilm, Musikstück, Bücher, Videospiele) an einer Verarbeitungsschaltung eines Benutzerendgeräts (bspw. Mobiltelefon, Set-Top-Box, Laptop, PDA, Tablet, Player) mittels Eingaben des Benutzers an einer Schnittstelle, das Anfragen der Medieninhalte bei multiplen zugangsbeschränkten und freien Quellen (Webseiten, FTP-Server, Content-Quellen eines Providers ggf. mit Benutzerkonto) mittels Signalisierung bzw. Nachrichten über ein Netzwerk unter Einbeziehung von im Endgerät hinterlegten Benutzerpräferenzen (bspw. hinsichtlich Preis, Format, Typ des Benutzerendgeräts und Lieferadresse des Endgeräts) sowie ggf. Informationen über Benutzerkonten und die entsprechende Benachrichtigung des Benutzers am selben oder ggf. an einem anderen Benutzerendgerät (bspw. über eine Applikation, E-Mail, SMS, RSS-Feed, Account eines sozialen Netzwerks).
3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber der Lehre der Druckschriften D1 bis D9 neu (Art. 54 EPÜ), denn es fehlt jeder derselben jeweils mindestens eines der Merkmale, die im Anspruch 1 enthalten sind.
3.1 Die Druckschrift D1 (US 2010/0138517 A1) betrifft ein System und ein Verfahren für das Vermitteln bzw. Maklern ("brokering") von Multimediainhalten
vieler verschiedener Provider (vgl. D1, Titel und Abs. [0002]), wobei ein Benutzer von einem seiner multiplen Endgeräte ("a small handheld computing device, a desktop computer") eine Suche nach Inhalten in Abhängigkeit seiner Präferenzen ("user profile") absetzen kann und Verfügbarkeitsinformationen darüber per sofortiger oder zukünftiger Benachrichtigung bereitgestellt bekommt ("an online request (such as a search) for multimedia content from a user, retrieving a user profile associated with the user", D1, Fig. 4 i.V.m. Abs. [0006]; "The user profile can include preferences regarding price, payment methods, download speed, provider rankings, digital rights management (DRM) and multimedia format", Abs. [0021]; "the system indexes content available at each multimedia providers", "the system can subscribe to future episodic multimedia content for the user.", "Alternately, the broker system can notify the user that new episodic content is available", Abs. [0022] - [0023]; Unterstreichung hinzugefügt).
Der Zugriff auf die multiplen Inhaltsquellen erfolgt jedoch nicht direkt vom Endgerät, sondern stets über einen zwischengeschalteten Vermittler oder Broker, wobei der Benutzer über ein einziges, geräteübergreifendes Benutzerkonto ("single account") beim Broker verfügt ("users can search for multimedia content in one place, with one account, on many devices", D1, Fig. 4 i.V.m. Abs. [0028], [0032]; Unterstreichung hinzugefügt). Die zum Zugriff des Brokers auf die multiplen Inhaltsquellen jeweils benötigten Zugangsdaten des Benutzers sind im Broker hinterlegt ("when the user signs up with the broker, she can link her broker account with her account on YouTube, her account on iFilm, and so forth.", D1, Abs. [0021]).
In der D1 fehlt zumindest die Merkmalsgruppe M1.2 teilweise, da die D1 keine Such- bzw. Verfügbarkeitsanfrage direkt vom Endgerät an multiple Inhaltsquellen unter Verwendung der Benutzerkontodaten der einzelnen Inhaltsquellen lehrt. Diese Funktionalität findet sich gemäß D1 jedenfalls nicht im Endgerät, sondern im Broker.
3.2 Die Druckschrift D2 (US 2011/0179453 A1) betrifft ein Verfahren zur adaptiven Suche nach Medieninhalten ("METHODS AND TECHNIQUES FOR ADAPTIVE SEARCH", D2, Titel), wobei ein Benutzer diese Suche mittels verschiedener Endgeräte, bspw. einem DVR ("digital video recorder"), insbesondere einem DVR der Firma TiVo mit gerätespezifischer Registrierung, einem "personal computer" (desktop, laptop) oder einem tragbaren Gerät durchführen kann (vgl. D2, Fig. 1A, Fig. 2 "TiVo Search" und Abs. [0002], [0068] - [0069]).
Der Benutzer kann an seinem Endgerät Medieninhalte und deren Verfügbarkeit bei Service-Providern und Content-Providern, d. h. bei multiplen Inhaltsquellen, mittels Suche abfragen und angezeigt bekommen ("TiVo Search", D2, Fig. 3 bis Fig. 12), wobei die Suche Präferenzen des Benutzers umfasst ("search options", D2, Fig. 13; "Video Provider List", Fig. 34). Die Figur 34 i.V.m. Abs. [0220] und [0221] zeigt das Auswahlmenü für die bevorzugten Provider, wobei Streaming-Dienste wie bspw. Amazon Video, Netflix und CinemaNow aufgeführt sind. Die Präsentation der Suchergebnisse gemäß Figur 35 i.V.m. Abs. [0247] bis [0248] und [0261] bis [0262] betrifft eine anspruchsgemäße Mitteilung an den Benutzer, ob die durch die Suche ausgewählten Medieninhalte entsprechend bei den einzelnen Inhaltsquellen verfügbar sind und ggf. zu welchen Kosten. Bei der Anzeige der Suchergebnisse berücksichtigt das Endgerät ggf. vorhandene "subscriptions", d. h. (Abonnement-) Vertragsverhältnisse des Benutzers, die Suchergebnisse zeigen jedoch auch Verfügbarkeiten bei Inhaltsquellen ohne Zugriffsberechtigung des Benutzers an, welche in der Ergebnisliste unterhalb der gestrichelten Trennlinie aufgeführt werden ("also available", D2, Fig. 35; "The delineation may be to indicate that the movie is also available with other providers, but the user is not currently a subscriber or does not have access to that service provider.", Abs. [0119], [0221]; Hervorhebung hinzugefügt). Falls der Benutzer derzeit keine Zugangsberechtigung hat, wird ihm angezeigt, wie er eine solche erlangen kann ("the user might be shown how to subscribe or other subscription options in order to gain access to the channel in order to view the show.", D2, Abs. [0119]; Unterstreichung hinzugefügt).
Darüber hinaus kann der Benutzer einen gewünschten, derzeit nicht verfügbaren Medieninhalt selektieren und reservieren, wobei dem Nutzer eine Mitteilung zugestellt wird, sobald der Medieninhalt in der Zukunft verfügbar sein wird (vgl. D2, Fig. 37 i.V.m. Abs. [0130] - [0136] und Anspruch 1). Dabei wird das Endgerät dahingehend konfiguriert, die multiplen Inhaltsquellen hinsichtlich der Verfügbarkeit regelmäßig abzufragen, und/oder die Inhaltsquellen werden instruiert, bei Verfügbarkeit eine Push-Nachricht bzw. einen Alarm ans Endgerät zu schicken (vgl. D2, Fig. 37 i.V.m. [0132]). Das Endgerät kann dabei Inhaltsquellen ausschließen, bei denen zusätzliche Kosten anfallen, deren Inhalt Werbung umfasst bzw. für die der Benutzer keine Zugangsberechtigung ("subscription") hat ("In an embodiment, certain sources of content may be automatically ignored. For instance, the availability of the item through subscription-based services to which the user is not subscribed may be automatically ignored.", D2, Abs. [0133], [0135] und Anspruch 5).
Im Endgerät hinterlegte Benutzerkontodaten für den Zugriff auf die multiplen Inhaltsquellen gemäß dem Merkmal M1.1.2, der Merkmalsgruppe M1.2 sowie dem Merkmal M1.4 (jeweils teilweise) offenbart die D2 nicht, wobei im Endgerät allerdings zumindest die Daten hinsichtlich der potentiellen Vertragsverhältnisse ("subscription") des Benutzers bezüglich einer Zugangsberechtigung zu den Inhaltsquellen hinterlegt sind ("selecting the one or more sources based on … data indicating a plurality of sources to which the user is subscribed", D2, Anspruch 5; Unterstreichung hinzugefügt).
3.3 Die D2a und D2b sind über den Dienst "Internet Wayback Machine" archivierte Momentaufnahmen der Internetseiten der beiden Content-Provider "Netflix" und "CinemaNow" vom März 2010 und betreffen jeweils eine Registrierung sowie einen Zugriff mittels Einloggens von einem Endgerät mit einem Benutzerkonto bei diesen Content-Providern bzw. diesen Inhaltsquellen ("sign in",
"E-Mail", "password"). Diese beiden Druckschriften liegen weiter ab und dokumentieren lediglich, dass für einen Zugriff eines Benutzers mit einer entsprechenden Zugangsberechtigung ("subscription") von einem Endgerät auf einen Content-Provider bzw. eine Content-Quelle mit kostenpflichtigem Inhalt ein Benutzerkonto mit einem Login und ein Passwort verwendet werden. Sie dokumentieren somit lediglich das Hintergrundwissen des Fachmanns, ohne sämtliche anspruchsgemäßen Merkmale explizit zu nennen.
Die Content-Provider "Netflix" und "CinemaNow" werden u. a. als Beispiele in der D2, Abs. [0067], [0084], [0151], [0185], [0221] explizit angegeben.
3.4 Der weitere eingeführte Stand der Technik, d.h. die Entgegenhaltungen D3 bis D9, liegt weiter ab und vermag die Neuheit des Anspruchs 1 nicht in Frage zu stellen.
4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht jedoch gegenüber der Lehre der Druckschrift D2 (US 2011/0179453 A1) zusammen mit dem Fachwissen, wie es durch die D2a bzw. D2b belegt wird, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 EPÜ).
4.1 Der Gegenstand des Verfahrensanspruchs 1 unterscheidet sich von der Lehre der D2 lediglich durch das Verwenden eines jeweiligen Benutzerkontos bzw. das Verwenden von Benutzerkontodaten, um auf die multiplen Inhaltsquellen zugreifen zu können (Merkmal M1.1.2, Merkmalsgruppe M1.2 sowie Merkmal M1.4 fehlen jeweils teilweise). Denn die Druckschrift D2 offenbart nur, dass in den Endgeräten eine Information über eine "subscription", d. h. über das Vertragsverhältnis des Benutzers bezüglich einer Inhaltsquelle, hinterlegt bzw. vorhanden ist.
Ausgehend von der Druckschrift D2 entnimmt der Fachmann dieser bereits Hinweise und Anregungen hinsichtlich des Zugriffs auf solche Inhaltsquellen und hinsichtlich der dafür notwendigen Zugriffsberechtigungen ("the display subsystem displaying instructions on how the content source may be accessed or authorized"; D2, Abs. [0119], [0221], [0247], [0261] - [0262], Unterstreichung hinzugefügt).
In diesem technischen Kontext ist dem Fachmann bekannt, dass der Zugriff insbesondere auf Inhaltsquellen, die kostenpflichtig sind und eine "subscription" des Benutzers bedingen, üblicherweise - wie bei anderen Netzwerkservern auch - über eine Registrierung mit dem Erstellen eines Benutzerkontos mit Login und Passwort erfolgt. Die D2 nennt zudem in den Absätzen [0067], [0151], [0185], [0221] explizit als Beispiele für solche kostenpflichtigen Content-Provider bzw. Inhaltsquellen die Streamingdienste "Netflix" und "CinemaNow". Dieses fachmännische Verständnis, dass für den Zugriff auf die bspw. in der D2 explizit genannten beiden Content- Provider bzw. Inhaltsquellen jeweils eine Registrierung mit einem Benutzerkonto umfassend Login und Passwort notwendig ist, wird von der D2a und der D2b dokumentiert. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist somit dem Fachmann alleine aus der D2 unter Berücksichtigung seines Fachwissens nahegelegt.
Darüber hinaus beschreibt auch die D1 den gemäß dem Stand der Technik üblichen direkten Zugriff von einem Benutzergerät auf Content-Provider bzw. Inhaltsquellen (ohne zwischengeschalteten Server) unter Verwendung eines entsprechenden Benutzerkontos ("account") umfassend Benutzername und Passwort ("The user (or the user's device) must remember login information", D1, Fig. 3 i.V.m. Abs. [0004], [0027]), so dass der Gegenstand des Anspruchs 1 ebenfalls ausgehend von der D2 in Zusammenschau mit der D1 nahegelegt ist. 4.2 Gleiches gilt für die nebengeordneten Ansprüche 7 und 12, die letztlich nur die entsprechende Umsetzung der Verfahrensmerkmale in einer Vorrichtung ("processing circuit") bzw. in einem computerlesbaren Medium ("computer-readable media") beinhalten. Auch für diese ergibt sich mit derselben Begründung wie für den Anspruch 1 kein auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhender Gegenstand.
4.3 Da der Anspruchssatz als Ganzes verteidigt wird, fallen damit auch seine übrigen Ansprüche.
5. Zum Hilfsantrag 1
Der Verfahrensanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 enthält gegenüber der Fassung gemäß Hauptantrag das zwischen Merkmal M1.1.2 und M1.2 hinzugefügte Merkmal M1.1.3_Hi1:
M1.1.3_Hi1 wherein the user account data comprises user authorizations stored in the user electronic device, in order to access the plurality of unique online content sources.
Mittels des hinzugefügten Merkmals M1.1.3_Hi1 wird das mit Anspruch 1 beanspruchte Verfahren dahingehend weiter ausgebildet, dass die Benutzerkontodaten im Benutzerendgerät nunmehr u. a. abgespeicherte Benutzer- Autorisierungen umfassen, welche dazu dienen, auf die Vielzahl von Content- Quellen zuzugreifen ("in order to access"). Die Verwendung der Benutzer- Autorisierung ("user authorization") im Kontext des Merkmals M1.1.3_Hi1 lässt dabei zunächst offen, ob es sich um einen generellen Zugriff des Benutzerendgeräts auf die Content-Quelle (bspw. den Zugriff auf einen Content-Server mittels eines Logins bei einer Suche) oder um den Zugriff auf die Medieninhalte selbst handelt (bspw. Download oder Streamen eines Films). Mit Merkmal M1.1.3_Hi1 wird jedoch bei einer Suchanforderung ("requesting") eine Verwendung von Benutzer- Autorisierungen im Speziellen noch nicht explizit beansprucht, da die Spezifizierung der Suchanforderung erst in der nachfolgenden Merkmalsgruppe M1.2 erfolgt.
Die nebengeordneten Ansprüche 7 und 12 werden in analoger Weise modifiziert.
5.1 Die mit dem Hilfsantrag 1 verbundenen Änderungen in den Ansprüchen 1, 7 und 12 sind zulässig.
Der Fachmann entnimmt das Merkmal M1.1.3_Hi1 zum einen dem Streitpatent, Abs. [0009] und [0014], und zum anderen der Offenlegungsschrift, Abs. [0016] und [0021], unmittelbar und eindeutig ( "User authorizations to access various content sources can be stored in the system (client and/or server side) and used to search only those content sources to which the user has access." sowie "one or more content sources may utilize authorizations (e.g., user accounts, passwords, encryption keys, etc.) to restrict access to media content." und "whether or not a particular user account is authorized to access the content, pricing information, and other relevant information."; Unterstreichung hinzugefügt). Der Fachmann entnimmt diesen Absätzen der Beschreibung jedoch auch, dass das Streitpatent mit der "user authorization" im Wesentlichen eine Zugriffsberechtigung auf die Inhalte bzw. Daten versteht und nicht eine Identifizierung bzw. Authentifizierung des Benutzers über seine Benutzerkontodaten bereits beim Durchführen einer Suche, wobei jedoch bei der Suche Inhaltsquellen ohne spätere Zugriffsmöglichkeit ggf. bereits vorab ausgeschlossen werden können.
5.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist jedoch nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 52, 56 EPÜ), da er sich in naheliegender Weise aus der Lehre der Druckschrift D2 zusammen mit dem Fachwissen ergibt, wie es dem Fachmann aus den Entgegenhaltungen D2a, D2b bekannt ist.
Die Druckschrift D2 zeigt bereits im Endgerät hinterlegte Subscription-Daten und befasst sich ebenfalls mit Autorisierung des Benutzers ("authorization") beim Zugriff ("access") auf Content-Quellen ("selecting the one or more sources based on of one or more of: data indicating a plurality of sources available to a device operated by the user; data indicating a plurality of sources to which the user is subscribed; and data indicating a plurality of sources approved by the user.", D2, Unteranspruch 5;
"the content availability data may be specific to the user or a group of users, reflecting user subscriptions, preferences, geographic restrictions, and so on. In an embodiment, the content availability data includes information indicating whether a particular item of content is available from a source approved by the user, such as a subscription level necessary to view the content from a particular source, a fee that will be charged to the user to view the content from a particular source", D2, Abs. [0133]; "media content that are available from a content source that the user does not have access or is not authorized, displaying instructions on how the content source may be accessed or authorized.", D2, Abs. [0248]; Unterstreichung hinzugefügt).
Hinsichtlich der unveränderten Merkmale des Anspruchs 1 wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.
5.3 Für die nebengeordneten Ansprüche 7 und 12 gemäß Hilfsantrag 1, welche die entsprechende Umsetzung der Verfahrensmerkmale in einer Vorrichtung ("processing circuit") bzw. in einem computerlesbaren Medium ("computer-readable media") betreffen, gelten die Ausführungen entsprechend.
5.4 Da der Anspruchssatz gemäß Hilfsantrag 1 als Ganzes verteidigt wird, fallen unabhängig vom jeweiligen Grund damit jeweils auch die übrigen Ansprüche.
6. Zu den Hilfsanträgen 1a, 1b und 1c
Die erst in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge 1a, 1b und 1c waren nicht nach § 83 Abs. 4 PatG als verspätet zurückzuweisen. Sie beinhalten keine geänderte Fassung des Patents i. S. d. § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG. Die Beschränkungen in den Hilfsanträgen 1a, 1b und 1c stellen lediglich geringfügige Änderungen des verteidigten Patentanspruchs dar und erforderten keine Vertagung der Verhandlung. Die Klägerin wurde nicht mit neuen Tatsachen konfrontiert. Es
war ihr ohne Weiteres zuzumuten, sich mit den Hilfsanträgen kurzfristig auseinanderzusetzen.
Unabhängig davon ist die Zurückweisung wegen verspäteten Vorbringens der Hilfsanträge 1a, 1b und 1c im Ergebnis nicht entscheidungserheblich.
6.1 Zum Hilfsantrag 1a
Der Verfahrensanspruch 1 nach Hilfsantrag 1a enthält gegenüber der Fassung gemäß Hauptantrag die modifizierten Merkmale M1.1.2_Hi1a, M1.2.1_Hi1a, M1.2.2 Hi1a sowie M1.4_Hi1a:
M1.1.2_Hi1a … and user account log in credential data for the plurality of unique online content sources; M1.2.1_Hi1a … and the user account log in credential data, M1.2.2_Hi1a … available to a user account in the user account log in credential data; M1.4_Hi1a … available to at least one user account in the user account log in credential data from …
Im Hilfsantrag 1a wird der Gegenstand des Streitpatents dahingehend eingeschränkt, dass die bislang unspezifischen Benutzerkontodaten ("user account data") insbesondere durch Anmeldedaten ("login credential data") ersetzt werden.
Die nebengeordneten Ansprüche 7 und 12 werden in analoger Weise modifiziert.
6.1.1 Die Zulässigkeit der mit dem Hilfsantrag 1a verbundenen Änderungen in den Ansprüchen 1, 7 und 12 kann dahinstehen, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1a ist nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 52, 56 EPÜ). Er ergibt sich in naheliegender Weise aus der Lehre der Druckschrift D2 zusammen mit dem
Fachwissen, wie es dem Fachmann aus den Entgegenhaltungen D2a, D2b bekannt ist.
Die Druckschrift D2 zeigt bereits im Endgerät hinterlegte Subscription-Daten und befasst sich ebenfalls mit der Berechtigung des Benutzers ("authorization") beim Zugriff ("access") auf Content-Quellen wie bspw. Netflix und CinemaNow, wobei die Druckschriften D2a und D2b für diese in der D2 explizit genannten Content-Quellen den Benutzerzugriff durch Login auf ein Benutzerkonto mit den Zugangsdaten Benutzername bzw. E-Mail-Adresse und Passwort zeigen ("sign in", "E-Mail", "Password"). Somit offenbart die D2 die Verwendung von Anmeldedaten gemäß den geänderten Merkmalen M1.1.2_Hi1a, M1.2.1_Hi1a, M1.2.2 Hi1a sowie M1.4_Hi1a.
Hinsichtlich der gegenüber dem Hauptantrag unveränderten Merkmale des Anspruchs 1 wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen. Das Hinzufügen von aus dem einschlägigen Stand der Technik gemäß D2 bekannten Merkmalen führt zu keiner anderen Beurteilung.
6.1.2 Für die nebengeordneten Ansprüche 7 und 12 gemäß Hilfsantrag 1a gelten die Ausführungen entsprechend.
6.1.3 Da der Anspruchssatz gemäß Hilfsantrag 1a als Ganzes verteidigt wird, fallen unabhängig vom jeweiligen Grund damit jeweils auch die übrigen Ansprüche.
6.2 Zum Hilfsantrag 1b
Der Verfahrensanspruch 1 nach Hilfsantrag 1b enthält gegenüber der Fassung gemäß Hauptantrag die modifizierten Merkmale M1.1.2_Hi1a, M1.2.1_Hi1b, M1.2.2 Hi1a sowie M1.4_Hi1a:
M1.1.2_Hi1a … and user account log in credential data for the plurality of unique online content sources; M1.2.1_Hi1b requesting by the processing circuit, over a network, content availability data from the plurality of unique online content sources based at least in part on the selection of media content and the user account log in credential data, wherein the plurality of unique online content sources are accessed through user authorizations stored in the user electronic device, and M1.2.2_Hi1a … available to a user account in the user account log in credential data; M1.4_Hi1a … available to at least one user account in the user account log in credential data from …
Für die Merkmale M1.1.2_Hi1a, M1.2.2 Hi1a sowie M1.4_Hi1a gelten die Ausführungen zum Hilfsantrag 1a, da sie mit den entsprechenden Merkmalen des Hilfsantrags 1a identisch sind. Sie betreffen die Konkretisierung auf Anmeldedaten ("log in credential data").
Die Merkmalsgruppe M1.2 betrifft die Suchanforderung des Endgeräts an die multiplen Content-Quellen. Im Gegensatz zum Hilfsantrag 1a wird somit nunmehr mit Merkmal M1.2.1_Hi1b die Suchanforderung nach Inhaltsverfügbarkeitsdaten ("requesting … content availability data") mit der beanspruchten Benutzerberechtigung bzw. Autorisierung verknüpft, durch welche der Zugriff auf die Inhaltsquellen bei dieser Suche erfolgen soll. Die Suchanforderung soll somit sowohl auf den Anmeldedaten als auch auf der Benutzerberechtigung basieren. Mit Merkmal M1.2.1_Hi1b wird jedoch eine Verwendung von Benutzerberechtigungen im Speziellen bei einem potentiellen, zukünftigen Zugriff auf die Medieninhalte nicht beansprucht.
Die nebengeordneten Ansprüche 7 und 12 werden in analoger Weise modifiziert.
6.2.1 Die mit dem Hilfsantrag 1b verbundenen Änderungen in den Ansprüchen 1, 7 und 12 sind unzulässig, denn ein Verfahren mit diesen Merkmalen ist weder ursprünglich offenbart noch liegt es im Schutzbereich des erteilten Patents (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 c) EPÜ).
Die mit Merkmal M1.2.1_Hi1b beanspruchte Merkmalskombination einer Suche nach Verfügbarkeitsinformation unter Verwendung sowohl eines Zugriffs ("access") auf die Content-Quelle durch Einloggen ("login credential data") als auch unter Verwendung einer Benutzerberechtigung bzw. Autorisierung beim Zugriff auf die jeweilige Content-Quelle ("content sources are accessed through user authorizations") ist so weder der Offenlegungsschrift noch dem Streitpatent unmittelbar und eindeutig zu entnehmen. Vielmehr wird die Benutzerberechtigung bzw. Autorisierung in sämtlichen Ausführungsbeispielen gemäß Streitpatent bzw. Offenlegungsschrift lediglich zum einen für eine Vorauswahl der Content-Quellen, über welche die Suche durchgeführt werden soll, zum anderen für das Herunterladen der Inhalte entsprechend der Suchergebnisse verwendet ("User authorizations to access various content sources can be stored in the system (client and/or server side) and used to search only those content sources to which the user has access.", SP, Abs. [0009]; "In some implementations, one or more content sources may utilize authorizations (e.g., user accounts, passwords, encryption keys, etc.) to restrict access to media content … In response, content source 108 may provide data back to client 102 indicative of whether or not the content is available, whether or not a particular user account is authorized to access the content, pricing information, and other relevant information.", SP, Abs. [0014]; "Content information may additionally include information relating to the level of authorization associated with the user.", SP, Abs. [0036]; Unterstreichung hinzugefügt; vgl. auch die korrespondierenden Fundstellen in der B3, Abs. [0016], [0021], [0043]).
6.2.2 Für die nebengeordneten Ansprüche 7 und 12 gemäß Hilfsantrag 1b gelten dieselben Ausführungen.
6.2.3 Da der Anspruchssatz gemäß Hilfsantrag 1b als Ganzes verteidigt wird, fallen unabhängig vom jeweiligen Grund damit jeweils auch die übrigen Ansprüche.
6.3 Zum Hilfsantrag 1c
Der Verfahrensanspruch 1 nach Hilfsantrag 1c enthält gegenüber der Fassung gemäß Hauptantrag die modifizierten Merkmale M1.1.2_Hi1a, M1.2.1_Hi1c, M1.2.2 Hi1a sowie M1.4_Hi1a:
M1.1.2_Hi1a … and user account log in credential data for the plurality of unique online content sources; M1.2.1_Hi1c requesting by the processing circuit, over a network, content availability data from the plurality of unique online content sources based at least in part on the selection of media content and the user account log in credential data, wherein the plurality of unique online content sources are accessed through a digital certificate stored in the user electronic device, and M1.2.2_Hi1a … available to a user account in the user account log in credential data; M1.4_Hi1a … available to at least one user account in the user account log in credential data from …
Für die Merkmale M1.1.2_Hi1a, M1.2.2 Hi1a sowie M1.4_Hi1a gelten die Ausführungen zum Hilfsantrag 1a, da sie mit den entsprechenden Merkmalen des Hilfsantrags 1a identisch sind. Sie betreffen die Konkretisierung auf Anmeldedaten ("log in credential data").
Im Gegensatz zum Hilfsantrag 1b wird nunmehr mit Merkmal M1.2.1_Hi1c die dort beanspruchte Benutzerberechtigung bzw. Autorisierung durch ein digitales Zertifikat ersetzt, durch welches jetzt der Zugriff auf die Inhaltsquellen bei der Suche erfolgen soll.
Die nebengeordneten Ansprüche 7 und 12 werden in analoger Weise modifiziert.
6.3.1 Die mit dem Hilfsantrag 1c verbundenen Änderungen in den Ansprüchen 1, 7 und 12 sind unzulässig, denn ein Verfahren mit diesen Merkmalen ist weder ursprünglich offenbart noch liegt es im Schutzbereich des erteilten Patents.
Bei einer Suche nach Verfügbarkeitsinformationen ist die Merkmalskombination umfassend einerseits einen Zugriff auf die Content-Quelle durch Einloggen mit "login credentials" und umfassend andererseits den Zugriff auf die Content-Quelle bei der Suche mittels eines digitalen Zertifikats so weder dem Streitpatent noch der ursprünglichen Offenbarung unmittelbar und eindeutig zu entnehmen.
Zwar wird gemäß Offenlegungsschrift B3, Absatz [0029], bzw. Streitpatent, Absatz [0022], ein digitales Zertifikat im Zusammenhang mit Login-Kennungen und Passwörtern beispielhaft als potentielle "account information" genannt, die dazugehörige Figur 2A, Bezugszeichen 208 i.V.m. Beschreibung zeigt jedoch lediglich ein einziges Eingabefeld und keine multiplen Felder zur Konfiguration derselben, wie es bspw. im Gegensatz dazu für das Eingabefeld Figur 2A, Bezugszeichen 207 im jeweils vorangehenden Absatz in der Beschreibung offenbart wird ("input 207 may include multiple fields for input of the name of the content provider, as well as the address of the content provider."). Auch sonst ist die beanspruchte Kombination von Login und digitalem Zertifikat beim Suchen in einer Content-Quelle nirgendwo in der B3 offenbart. Denn im weiteren Kontext wird hinsichtlich der "account information" umfassend das "digital certificate" auch ausschließlich der Zugriff auf Inhalte diskutiert und die Verwendung des Zertifikats bei einer Suche überhaupt nicht adressiert ("Depending on the content source, account information may or may not be required. For example, a content source may provide a free service that does not require an account and a restricted service that requires an account to access certain content (e. g., paid content, content
restricted to certain age groups, etc.).", B3, Abs. [0029], Unterstreichung hinzugefügt).
Zusammenfassend entnimmt der Fachmann der streitpatentgemäßen Lehre ein digitales Zertifikat nicht als Ergänzung zu einem konventionellen Login mit Account und Passwort, sondern vielmehr als (sicheren) Ersatz bzw. Alternative für einen konventionellen Login mit Account und Passwort für den Zugriff auf eine Content- Quelle bei der Suche.
6.3.2 Für die nebengeordneten Ansprüche 7 und 12 gemäß Hilfsantrag 1c gelten dieselben Ausführungen.
6.3.3 Da der Anspruchssatz gemäß Hilfsantrag 1c als Ganzes verteidigt wird, fallen unabhängig vom jeweiligen Grund damit jeweils auch die übrigen Ansprüche.
7. Zum Hilfsantrag 2
Der Hilfsantrag 2 lag dem qualifizierten Hinweis des Senats vom 7. September 2023 als vormaliger Hauptantrag zu Grunde.
Der Verfahrensanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 enthält gegenüber der Fassung gemäß geltenden Hauptantrag das geänderte Merkmal M1.1_Hi2:
M1.1_Hi2 receiving, at a processing circuit of a user electronic device utilizing user account data for identifying a particular user across a plurality of user electronic devices, a selection of …
Mittels des geänderten Merkmals M1.1_Hi2 wird nunmehr ein geräteübergreifendes Benutzerkonto beansprucht, wobei die Benutzerkontodaten zum Identifizieren des Benutzers über mehrere Benutzerendgeräte hinweg verwendet werden.
Die nebengeordneten Ansprüche 7 und 12 werden in analoger Weise modifiziert.
7.1 Die mit dem Hilfsantrag 2 verbundenen Änderungen in den Ansprüchen 1, 7 und 12 sind unzulässig. Ihr Gegenstand ist unzulässig erweitert (Art. 138 Abs. 1 lit. c) i.V.m. Art. 123 Abs. 2 EPÜ), da der Fachmann das Merkmal M1.1_Hi2 dem Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung (Offenlegungsschrift WO 2013/052247 A1, Anlage B3) nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen kann.
7.1.1 Das Merkmal M1.1_Hi2 betrifft das Verwenden der Benutzerkontodaten in einer elektronischen Benutzervorrichtung, um einen bestimmten Benutzer über eine Vielzahl von elektronischen Benutzervorrichtungen hinweg zu identifizieren. In den ursprünglichen Anmeldeunterlagen ist zum einen lediglich beschrieben, dass die Verarbeitungsschaltung ("processing circuit") eines Benutzergeräts Benutzerkontodaten verwendet, um auf die Inhaltsquellen zuzugreifen ("Set-top box 202 is also configured to transmit data (e.g., account information such as login credentials, search requests, etc.) to the content providers, in order to access the media content.", B3, Abs. [0026]), wozu ein "configuration screen" zur Eingabe der Daten vorgesehen ist, welche auch auf dem Endgerät bspw. innerhalb der Applikation abgespeichert werden können (vgl. B3, Fig. 2A i. V .m. Abs. [0027] - [0029]). Zum anderen können im Fall eines zwischengeschalteten Suchservers die Account-Daten auch an diesen geschickt und abgespeichert werden (vgl. B3, Abs. [0031] - [0032] und Fig. 4 i.V.m. Abs. [0055] - [0058]).
Der Senat teilt nicht die Ansicht der Beklagten, dass die in Figur 4 dargestellte Verarbeitungsschaltung ("processing circuit") nicht nur eine Komponente eines
Suchservers, sondern in der Form auch in einem Benutzerendgerät vorhanden sei. Dies lässt sich nämlich der Figur 4 nicht entnehmen. Denn die Ein- /Ausgangsschnittstellen gemäß Figur 4, Bezugszeichen 406 und 408, dienen der Kommunikation mit den Benutzerendgeräten, wobei über den Eingang 406 ("input 406") auch die Benutzerkontodaten von den Endgeräten empfangen werden ("User account data 410 may be received via input 406 from one or more user electronic devices and stored in memory 404.", B3, Abs. [0057]). Die Verarbeitungsschaltung ("processing circuit") im Benutzerendgerät weist hingegen Schnittstellen zu einem Display und Eingabegeräten des Benutzers wie bspw. einem Pointer, einer Tastatur und einem Touchscreen auf (vgl. B3, Abs. [0025], [0027]).
Der Vortrag der Beklagten, wonach in der B3, Abs. [0055], mit dem Wortlaut "another electronic device that facilitates searching for media content availability data" das Benutzerendgerät gemeint sei, überzeugt nicht. Denn damit ist insbesondere eine Inhaltsquelle gemeint, welche gemäß B3, Absatz [0021], ebenfalls über eine Suchfunktion verfügt und ein Benutzerkonto umfasst ("In some implementations, one or more content sources may utilize authorizations (e. g., user accounts, passwords, encryption keys, etc.) to restrict access to media content. For example, content source 108 may require a paid subscription to access its media content, while content source 110 may charge for an individual piece of content. In some implementations, content sources 108, 110 may also include search functions that allow client 102, server 104, and/or other devices on network 106 to query the availability of media content.", Hervorhebungen hinzugefügt).
Der Fachmann entnimmt den ursprünglichen Anmeldeunterlagen somit ein geräteübergreifendes Benutzerkonto bzw. ein Identifizieren eines Benutzers über eine Vielzahl an elektronischen Benutzervorrichtungen hinweg lediglich in Zusammenhang mit einem zwischengeschalteten Suchserver und ggf. mit den Inhaltsquellen. Jedoch ist ein Identifizieren eines Benutzers über eine Vielzahl an elektronischen Benutzervorrichtungen hinweg bzw. ein Benutzer-Account im
Benutzerendgerät, der über das Abspeichern von Kontodaten für die Inhaltsquellen und ggf. den Suchserver hinausgeht, in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Im Übrigen schweigt die Anmeldung auch hinsichtlich sämtlicher Funktionen, welche der Fachmann im Zusammenhang mit solch einem geräteübergreifenden Benutzerkonto auf Endgerätelevel benötigt, bspw. eine Synchronisierung der einzelnen Endgeräte miteinander, die insbesondere einen Abgleich der Benutzerpräferenzen und Benutzerkontodaten umfasst.
7.1.2 Die Änderungen im Anspruch 1 hinsichtlich der Verwendung von Benutzerkontodaten in der Verarbeitungsschaltung des Benutzerendgeräts zur endgeräteübergreifenden Identifizierung des Benutzers gemäß Merkmal M1.1_Hi2 stellt eine Schutzbereichserweiterung gegenüber dem Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gemäß Streitpatent i. S. d. Art. 138 Abs. 1 lit. d) i.V.m. Art. 123 Abs. 3 EPÜ dar. Dieser betraf ursprünglich nämlich lediglich Benutzerkontodaten für die Inhaltsquellen.
7.1.3 Für die nebengeordneten Ansprüche 7 und 12 gemäß Hilfsantrag 2 gelten dieselben Ausführungen.
7.2 Da der Anspruchssatz gemäß Hilfsantrag 2 als Ganzes verteidigt wird, fallen unabhängig vom jeweiligen Grund damit jeweils auch die übrigen Ansprüche.
8. Zum Hilfsantrag 3
Der Verfahrensanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 enthält gegenüber der Fassung gemäß Hauptantrag die geänderten Merkmale M1.1_Hi2 analog zum Hilfsantrag 2 sowie M1.2.1_Hi3, M1.2.2_Hi3 und M1.4_Hi3:
M1.1_Hi2 receiving, at a processing circuit of a user electronic device utilizing user account data for identifying a particular user across a plurality of user electronic devices, a selection of M1.2.1_Hi3 … and the user account data for the plurality of unique online content sources, M1.2.2_Hi3 … available to a user account in the user account data for the plurality of unique online content sources; M1.4_Hi3 … available to at least one user account in the user account data for the plurality of unique online content sources from at least one of the plurality of unique online content sources.
Das modifizierte Merkmal M1.1_Hi2 ist bereits aus dem Hilfsantrag 2 bekannt und betrifft das sogenannte "geräteübergreifende" Benutzerkonto (vgl. Ziff. 7.1). Mit der jeweils identischen Klarstellung in Merkmalsgruppe M1.2.1_Hi3, M1.2.2_Hi3 und M1.4_Hi3 werden die dort beanspruchten Benutzerkontodaten im Speziellen als Kontodaten für die Vielzahl von Inhaltsquellen charakterisiert.
Die nebengeordneten Ansprüche 7 und 12 werden in analoger Weise modifiziert.
8.1 Die mit dem Hilfsantrag 3 verbundenen Änderungen in den Ansprüchen 1, 7 und 12 sind ebenfalls unzulässig, da die Gegenstände dieser Ansprüche über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehen. Zudem liegt eine Schutzbereichserweiterung vor.
Hinsichtlich der Zulässigkeit gelten aufgrund des identischen Merkmals M1.1_Hi2 die Ausführungen zum Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 für den Hilfsantrag 3 entsprechend. Für die nebengeordneten Ansprüche 7 und 12 gemäß Hilfsantrag 3 gelten mit derselben Begründung dieselben Ausführungen.
8.2 Da der Anspruchssatz gemäß Hilfsantrag 3 als Ganzes verteidigt wird, fallen unabhängig vom jeweiligen Grund damit jeweils auch die übrigen Ansprüche.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
IV. Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.
Heimen Bieringer Schödel Dr. Ball Christoph