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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 07.06.2004 - 3 B 49/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 49/04 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Juni 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 05.04.2004; OVG 21 E 396/04
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Driehaus{GESPERRT:ENDE} sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Liebler{GESPERRT:ENDE} und Prof. Dr. R e n n e r t beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2004 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Die Rechtsmittel des Klägers, vom erkennenden Senat als Beschwerde gewertet, sind als unzulässig zu verwerfen, weil - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nach § 17 a Abs. 4 GVG Satz 4 i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.