BVerwG
16. August 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 16.08.2011 - 10 B 30/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 10 B 30/11 |
| Entscheidungsdatum : | 16. August 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Bayerischer VGH München; 21.03.2011; VGH 13a B 10.30044
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2011 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.