OVG Rheinland-Pfalz
30. August 2011
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BVerwG
30. November 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 30.11.2011 - 9 B 91/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 B 91/11 |
| Entscheidungsdatum : | 30. November 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Rheinland-Pfalz; 30.08.2011; OVG 6 A 10475/11
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. August 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9 573,25 EUR festgesetzt.
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
1. Die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen zur Auslegung des § 131 der Abgabenordnung (AO) betreffen irrevisibles Landesrecht. Denn die in Rede stehenden Regelungen der - an sich bundesrechtlichen - Abgabenordnung sind durch den landesrechtlichen Anwendungsbefehl in § 3 Abs. 1 Nr. 3 des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) in das Landesrecht inkorporiert worden, teilen mithin dessen Rechtscharakter und sind daher ebenfalls nicht revisibel (stRspr; vgl. Urteil vom 19. März 2009 - BVerwG 9 C 10.08 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 135 Rn. 9 m.w.N.). Demgemäß könnten die mit der Grundsatzrüge aufgeworfenen Fragen in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden.
2. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat die Beschwerde schon nicht hinreichend dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Sie hat nämlich dem von ihr zitierten Rechtssatz aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 1992 - BVerwG 7 C 38.90 - (Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 25 S. 8) keinen diesem widersprechenden abstrakten Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts in Anwendung ein und derselben Vorschrift des revisiblen Rechts gegenübergestellt; zum einen betreffen die formulierten Rechtssätze verschiedene Gesetze, zum anderen bezieht sich der dem angefochtenen Urteil entnommene Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts auf irrevisibles Landesrecht.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.