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- 1. Nicht geringe Menge BtMGEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 13. Mai 2020
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 01.07.2020 - 6 StR 166/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 6 StR 166/20 |
| Entscheidungsdatum : | 1. Juli 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 13. Februar 2020 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht unter Bezugnahme auf die ausführlich begründete Entscheidung des sachverständig beratenen Landgerichts Berlin (Urteil vom 30. Mai 2011 - [574] 1 OP Js 439/10 Ls Ns [47/11]; bestätigt durch KG, NStZ-RR 2012, 123) den Grenzwert der nicht geringen Menge des Betäubungsmittels GHB (Gamma-Hydroxybuttersäure) mit 200 g Natrium-γ-Hydroxy-Buterat bestimmt hat.
Unterschrift
| Sander |