BGH
13. August 2014
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 13.08.2014 - 5 StR 369/14 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 369/14 |
| Entscheidungsdatum : | 13. August 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2014 beschlossen:
Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 3. Strafsenat abgegeben.
Gründe
In dieser Sache hat der 3. Strafsenat über den Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) bereits durch Beschluss vom 8. Februar 2007 - 3 StR 8/07 - entschieden. Er ist daher nach der Geschäftsverteilung des Bundesgerichtshofs (B. VI. 7.) auch zur Entscheidung über den neuerlichen Rechtsbehelf des Beschuldigten vom 1. Juli 2014 berufen. Der Senat gibt das Verfahren - nach Rücksprache - daher an diesen Senat ab.
Unterschrift
Basdorf Sander Schneider
Dölp König