BVerwG
9. März 2009
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VerfGH Sachsen
25. Juni 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 09.03.2009 - 7 B 5/09 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 B 5/09 |
| Entscheidungsdatum : | 9. März 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Sächsisches OVG; 02.12.2008; OVG 2 A 676/08
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper beschlossen:
Die Beschwerde ("Widerspruch") der Klägerin gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2008 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die als Widerspruch bezeichnete Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. März 2008 - 1 K 2582/07 - verworfen wurde, nicht. Darauf wurde die Klägerin mit Schreiben vom 6. Februar 2009 hingewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.