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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 23.11.2010 - 6 PKH 15/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 PKH 15/10 |
| Entscheidungsdatum : | 23. November 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Berlin-Brandenburg; 08.06.2010; OVG 10 B 4.09
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. November 2010 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich und Vormeier beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann sowie gegen die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und Dr. Möller wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist - seine Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Es liegt kein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der vorgenannten Richter zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO).
Mit Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2010 ist dem Kläger für das Verfahren vor diesem Gericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt worden. Die dem Beschluss beigefügten Hinweise zu 1 und 2, die der Kläger beanstandet und zum Anlass für sein Befangenheitsgesuch nimmt, sind Ausdruck der richterlichen Aufklärungs- und Hinweispflicht und können schon deshalb die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen. Sie sollten dem Kläger zeigen, wie er vorgehen muss, damit das Verfahren vor dem hiesigen Gericht in seinem Sinne zügig Fortgang nehmen kann.
Davon abgesehen gibt die Beiordnung nach § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO dem Kläger nicht das Recht, von dem beigeordneten Rechtsanwalt den Abschluss eines schriftlichen Vertrages zu verlangen. Schon gar nicht kann er die Bedingungen eines derartigen Vertrages einseitig diktieren. Kommt ein Vertrag zwischen Rechtsanwalt und Mandant zustande, so steht diesem zwar ein Weisungsrecht zu. Das Weisungsrecht ist jedoch durch die Rechtsstellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege eingeschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1997 - IX ZR 81/96 - NJW 1997, 2168 <2169>). Unvereinbar damit ist die Vorstellung des Klägers, der Rechtsanwalt habe die vom Mandanten verfassten Stellungnahmen in den Schriftsätzen an das Gericht zu "übernehmen". Diese Vorstellung läuft überdies dem Sinn und Zweck des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 VwGO zuwider, welcher in dem vom Kläger beabsichtigten Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision zur Anwendung gelangt. Das Gebot, sich vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt vertreten zu lassen (§ 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO), soll die Sachlichkeit des Verfahrens und die sachkundige Erörterung des Streitfalls, insbesondere der entscheidungserheblichen Rechtsfragen, gewährleisten. Der Rechtsanwalt darf daher Stellungnahmen seines Mandanten in seinen Schriftsätzen an das Gericht nicht verwenden, ohne zuvor eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen zu haben (vgl. Beschlüsse vom 6. September 1965 - BVerwG 6 C 57.63 - BVerwGE 22, 38 = Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 21 und vom 1. März 1996 - BVerwG 1 B 34.96 - juris Rn. 1; BGH, Beschluss vom 25. November 1997 - VI ZR 174/97 - NJW-RR 1998, 575).