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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 04.03.2003 - 9 B 15/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 B 15/03 |
| Entscheidungsdatum : | 4. März 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Bayerischer VGH München; 05.12.2002; VGH 13 A 01.460
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. März 2003 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Vallendar{GESPERRT:ENDE} und Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Rubel{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgericht) vom 5. Dezember 2002 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.