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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 11.12.2019 - 19 W (pat) 13/18 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 19 W (pat) 13/18 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Dezember 2019 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 13/18
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2006 031 402.6
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. Dezember 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Ing. Tischler
ECLI:DE:BPatG:2019:111219B19Wpat13.18.0 beschlossen:
Das Verfahren betreffend die am 9. Dezember 2019 erklärte Teilung der Patentanmeldung 10 2006 031 402.6 wird an das zuständige Deutsche Patent- und Markenamt verwiesen.
Gründe
I.
Mit dem in der Beschwerdesache 19 W (pat) 13/18 am 21. Oktober 2019 verkündeten Beschluss hat der Senat die Beschwerde der Anmelderin gegen den die Patentanmeldung 10 2006 031 402.6 zurückweisenden Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen. Der Beschluss wurde der Anmelderin gegen Empfangsbekenntnis am 14. November 2019 zugestellt.
Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2019, eingegangen beim Bundespatentgericht am selben Tag, die Teilung der Patentanmeldung erklärt.
II.
Das Verfahren betreffend die Teilanmeldung war zuständigkeitshalber an das Deutsche- Patent- und Markenamt zu verweisen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Patentgericht nach der Zurückweisung der Beschwerde nicht mehr für die Prüfung einer danach erklärten Teilung der Anmeldung zuständig. Die Zuständigkeit für die Prüfung der Teilanmeldung fällt an das Patentamt zurück (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2019 - X ZB 9/18, GRUR 2019, 766 - Abstandsberechnungsverfahren).
Kleinschmid Kirschneck Müller Tischler
Pr