BGH
22. September 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 22.09.2010 - 2 StR 325/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 325/10 |
| Entscheidungsdatum : | 22. September 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2010 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 27. August 2010 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist unbegründet. Der Senat hat weder Tatsachen noch Beweisergebnisse zum Nachteil des Verurteilten verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre. Auch wurde weder Vorbringen übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Der Schriftsatz vom 18. August 2010 war Gegenstand der Beratung.
Unterschrift
Rissing-van Saan Appl Krehl
Eschelbach Ott