BGH
13. August 2019
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 13.08.2019 - 5 StR 324/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 324/19 |
| Entscheidungsdatum : | 13. August 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Februar 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die tatgerichtliche Prüfung des Hangs im Sinne des § 64 StGB ist rechtsfehlerfrei.
Unterschrift
Sander Schneider König
Berger Mosbacher