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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 18.05.1996 - 2 BvR 2650/94 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 2650/94 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Mai 1996 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OLG Frankfurt/Main Beschluß 26.10.1994 3 Ws 553/94 (StVollz )
Leitsatz
Die Anbringung von Namensschildern an der Außenseite des Haftraums von Gefangenen verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.
Normenkette
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ; StVollzG § 4 Abs. 2 §§ 18 19 Abs. 1 § 82 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen
NStZ 1997, 382
NStZ-RR 1996, 318
ZfStrVo 1997, 111
Gründe
Der Beschwerdeführer, ein Strafgefangener, beanstandet die Anbringung eines Namensschildes an seinem Haftraum.
I.
Der Beschwerdeführer verbüßt seit Juni 1992 eine mehrjährige Freiheitsstrafe wegen Raubes in einer Haftanstalt der Sicherheitsstufe I. An der Außenseite seines Haftraums befindet sich - allgemeiner Übung entsprechend - ein Schild mit seinem Namen. Seinem Ersuchen an die Anstaltsleitung, aus Datenschutzgründen das Namensschild zu entfernen, wurde nicht entsprochen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung wurde als unbegründet zurückgewiesen; die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht als unbegründet. Der Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung sei gerechtfertigt, weil sich der Beschwerdeführer aufgrund eines Strafurteils im Strafvollzug befinde und ein ordnungsgemäßer und zeitgerechter Strafvollzug die Namensangabe erforderlich mache. Nur so sei es praktisch möglich, den Gefangenen mit seinem Namen anzureden. Auch komme es im Strafvollzug häufig zu Situationen, in denen ein unverzügliches Eingreifen von Anstaltsmitarbeitern unabdingbar sei; auch dies gebiete das Anbringen von Namensschildern, wie es im übrigen in jedem anderen Lebensbereich üblich sei. Daß Außenstehende hierdurch über den Haftort des Beschwerdeführers Kenntnis erlangten, sei nicht beabsichtigt; es sei aber auch nicht vermeidbar, auch wenn der Zutritt Außenstehender auf ein Mindestmaß beschränkt werde.
II.
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Für jedermann - und zwar auch für Außenstehende - werde sichtbar, daß er in der Haftanstalt einsitze und in dem Haftraum untergebracht sei. Hierfür gebe es keine gesetzliche Grundlage. Im übrigen weiche die angegriffene Entscheidung von anderen obergerichtlichen Judikaten ab; die Nichtvorlage an den Bundesgerichtshof verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
III.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Weder kommt ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
1. Das Oberlandesgericht hält das Anbringen des Namensschildes an der Außenseite des Haftraums für erforderlich, als Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers sei es aber auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die von ihm hierzu angestellten Erwägungen sind weder willkürlich (vgl. hierzu BVerfGE 18, 85 [96]) noch lassen diese erkennen, daß es dem Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 65, 1 ff.) eine grundsätzlich unrichtige Bedeutung (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]) beigemessen hat. Das Oberlandesgericht konnte davon ausgehen, daß der Haftvollzug nach dem Gesetz auf der Zuweisung eines bestimmten Haftraums an den Strafgefangenen beruht. Damit wird dem Strafgefangenen ein Lebensbereich zur Verfügung gestellt, den er in gewissem Umfang zur Entfaltung seiner Privatsphäre und zur sozialen Kommunikation (Umschluß) nutzen kann und für den er auch Verantwortung trägt (vgl. § 18, 19 Abs. 1, 82 Abs. 2 und Abs. 3 StVollzG). Es leuchtet ohne weiteres ein, daß die Beschriftung der Hafträume mit den Namen der Gefangenen im Hinblick auf die problemlose Abgrenzung der Raumzuteilungsverhältnisse und das geordnete Zusammenleben in der Anstalt erforderlich ist. Soweit die Erwägungen des Oberlandesgerichts in diese Richtung weisen, vermögen sie auch das Anbringen des Namensschildes als notwendige Folge der gesetzgeberischen Entscheidung verfassungsrechtlich zu rechtfertigen. Das genügt (vgl. BVerfGE 65, 1 [44]).
2. Auch eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist hier nicht erkennbar. Die vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. April 1988 betraf eine andere Fallgestaltung (nur dienstliche Besuchergruppen), weshalb sich der Strafsenat im vorliegenden Fall zu einer Vorlage nach § 121 GVG für nicht verpflichtet halten durfte.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.