LG Aachen
22. Februar 2011
>
OLG Köln
26. Juli 2012
>
BGH
16. Mai 2013
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - V ZR 190/12 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | V ZR 190/12 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Mai 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 durch die Vorsitzende Richterin Stresemann, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth sowie die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 11. April 2013 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Solche Gründe sind hier nicht dargelegt.
Die Wiederholung des bisherigen Vorbringens in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung genügt nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 6).
Unterschrift
Stresemann Schmidt-Räntsch Roth
Brückner Weinland
Vorinstanz
LG Aachen; 22.02.2011; 43 O 108/10, 43 O 23/11 / OLG Köln; 26.07.2012; 18 U 186/11