BGH
4. September 2013
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 04.09.2013 - 5 StR 384/13 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 384/13 |
| Entscheidungsdatum : | 4. September 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2013 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 26. März 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Schon aus Verhältnismäßigkeitsgründen wird es dringend angezeigt sein, in Anwendung des § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB zum Halbstrafenzeitpunkt eine Aussetzung von Strafe und Maßregel nach § 57 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, § 67d Abs. 2 StGB zu erstreben.
Unterschrift
Basdorf Dölp König
Berger Bellay