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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 24.09.1990 - 1 BvR 877/88 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 877/88 |
| Entscheidungsdatum : | 24. September 1990 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. ArbG Mainz Urteil; 28.02.1985; 1 Ca 2635/84
Vorinstanz
II. ArbG Mainz Urteil; 05.06.1987; 2 Ca 199/87
Vorinstanz
III. LAG Rheinland-Pfalz Urteil; 11.01.1988; 8 Sa 601/87
Leitsatz
1. Es beruht nicht auf einer grundsätzlichen Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Art. 14 Abs. 1 GG , die Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung auf die betriebliche Altersversorgung anzurechnen und diejenigen aus einer privaten Lebensversicherung anrechnungsfrei zu belassen.
2. Die unterschiedliche Behandlung zwischen Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder an deren Stelle getretener Leistungen, an denen der Arbeitgeber sich in einem bestimmten Umfang beteiligt hat, einerseits und freiwilligen Aufwendungen andererseits beruht auf tragfähigen Unterscheidungskriterien und ist im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden.
Leitsatz
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ;
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 28. Februar 1985 ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nach Rücknahme der dem Urteil zugrunde liegenden Klage nicht mehr beschwert ist.
2. Die gegen die Urteile des Arbeitsgerichts vom 5. Juni 1987 und des Landesarbeitsgerichts vom 11. Januar 1988 gerichtete Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
a) Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich.
Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften, die die Eigentumsbefugnisse bilden und einschränken, sowie die Feststellung des für die eigentumsbildenden und beschränkenden Rechtsnormen maßgebenden Sachverhalts sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen; dem Bundesverfassungsgericht obliegt nur die Kontrolle, ob die Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen und Maßstäbe Verfassungsrecht verletzt (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 42, 64 [74]; 42, 143 [148 f.]; st. Rspr.). Dies ist hier nicht der Fall. Es beruht nicht auf einer grundsätzlichen Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Art. 14 Abs. 1 GG , die Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung auf die betriebliche Altersversorgung anzurechnen und diejenigen aus einer privaten Lebensversicherung anrechnungsfrei zu belassen.
b) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in dessen Ausprägung als allgemeiner Gleichheitssatz liegt nicht vor.
Die unterschiedliche Behandlung zwischen Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder an deren Stelle getretener Leistungen, an denen der Arbeitgeber sich in einem bestimmten Umfang beteiligt hat, einerseits und freiwilligen Aufwendungen andererseits beruht auf tragfähigen Unterscheidungskriterien und ist im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.